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BSR-Nachbarschaftstonne
Nicht nur bei unmittelbaren Nachbarn
28.08.2007 (GE 16/2007, Seite 1083) Wenn Grundstücksnachbarn sich eine gemeinsame Tonne für Restmüll teilen, sparen sie Geld. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BSR ist das nur dann zulässig, wenn die Grundstücke unmittelbar aneinandergrenzen.
Der Fall: Die Eigentümerin, deren Vater auf dem Grundstück schräg gegenüber wohnte, wollte sich mit ihm eine Nachbarschaftstonne teilen. Die BSR verweigerte das, da die Grundstücke nicht unmittelbar aneinandergrenzten.

Das Urteil: Mit Urteil vom 20. Juni 2007 stellte das AG Hohenschönhausen fest, daß die BSR verpflichtet seien, eine Nachbarschaftstonne zur Verfügung zu stellen. Nach den Umständen des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen seien keine Umstände ersichtlich, die gegen eine solche Nachbarschaftstonne sprächen.

AG Hohenschönhausen, Urteil vom 20. Juni 2007 - 6 C 37/07 - Wortlaut Seite 1127