Archiv / Suche
Eichpflichten
Wartungsvertrag für Zähler
28.08.2007 (GE 16/2007, Seite 1107) Wasser- und Wärmezähler sind eichpflichtig. In der Praxis wird das oft vernachlässigt: In vielen Wohnungen sind Meßgeräte im Einsatz, deren Eichfrist abgelaufen ist. Verstöße führen nicht nur zu Schwierigkeiten bei der Abrechnung, sondern sind auch bußgeldbewehrt. Die Risiken kann man durch den Abschluß von Wartungsverträgen ausschließen. Meßdienste bieten das an.
Ob ein Zähler noch gültig ist, zeigt die Eichmarke. Dort ist das Jahr der Eichung aufgedruckt. Warmwasserzähler sind fünf Jahre nach diesem Zeitpunkt neu zu eichen oder zu ersetzen. Das gleiche Eichintervall gilt für Wärmezähler, die zum Beispiel bei Fußbodenheizungen eingesetzt werden. Etwas länger sechs Jahre dürfen Kaltwasserzähler im Betrieb sein. Nur die Heizkostenverteiler an den Heizkörpern sind nicht eichpflichtig. Die Technik dieser Geräte läßt keine Eichung zu, weil sie keine physikalischen Einheiten messen, sondern lediglich einen relativen Anteil am Gesamtverbrauch erfassen.
Für die Einhaltung der Eichfristen ist bei Eigentumswohnanlagen jeder Eigentümer für sich, bei Mietwohnungen der Vermieter zuständig. Nimmt er seine Pflicht nicht wahr, drohen Bußgelder (zirka 100 bis 200 Euro pro Meßgerät). Außerdem ist die Abrechnung mit ungeeichten Meßgeräten unwirksam. Mit einem Wartungsvertrag können Eigentümer und Vermieter ihre Eichpflicht auf den Meßdienst übertragen. Ein solches Angebot gibt es beispielsweise von Minol. Darin enthalten ist erstens die Funktionsprüfung der Zähler bei der Jahresablesung, zweitens der Austausch defekter Geräte. Drittens sorgt Minol dafür, daß die Zähler immer eine gültige Eichung haben: Der Dienstleister überwacht die Eichintervalle und tauscht die abgelaufenen Geräte aus. Die Wartungskosten kann der Vermieter in voller Höhe auf die Mieter umlegen.
Für die Einhaltung der Eichfristen ist bei Eigentumswohnanlagen jeder Eigentümer für sich, bei Mietwohnungen der Vermieter zuständig. Nimmt er seine Pflicht nicht wahr, drohen Bußgelder (zirka 100 bis 200 Euro pro Meßgerät). Außerdem ist die Abrechnung mit ungeeichten Meßgeräten unwirksam. Mit einem Wartungsvertrag können Eigentümer und Vermieter ihre Eichpflicht auf den Meßdienst übertragen. Ein solches Angebot gibt es beispielsweise von Minol. Darin enthalten ist erstens die Funktionsprüfung der Zähler bei der Jahresablesung, zweitens der Austausch defekter Geräte. Drittens sorgt Minol dafür, daß die Zähler immer eine gültige Eichung haben: Der Dienstleister überwacht die Eichintervalle und tauscht die abgelaufenen Geräte aus. Die Wartungskosten kann der Vermieter in voller Höhe auf die Mieter umlegen.