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Modernisierung
Mieter abgetaucht - was nun?
14.08.2007 (GE 15/2007, Seite 1018) Fragen & Antworten
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Frage: Im Zuge von Sanierungsmaßnahmen werden die elektrischen Steigeleitungen in einem unserer Mietshäuser erneuert. Ein Mieter ist seit über sechs Wochen nicht zu erreichen, und die Post wird auch nicht geöffnet. Es wurde auch kein Schlüssel hinterlegt. Die Arbeiten neigen sich dem Ende zu, und seine Wohnung wird dann ohne Stromversorgung und damit verbundene Gaseta-genheizung sein. Anschließend muß auch das Treppenhaus neu tapeziert und gestrichen werden, was aber erst nach Abschluß aller Arbeiten möglich ist.
Können wir die Wohnung ohne die Einwilligung des Mieters öffnen lassen und sie an das neue Netz anschließen, oder müßten wir ggf. bis zum Anfang der Heizperiode warten? Können wir bei Verzug der Arbeiten Schadensersatz geltend machen?
M. und Söhne GbR, Berlin
Antwort: Ein Selbsthilferecht des Vermieters besteht grundsätzlich nicht. Eine Wohnungsöffnung ist eine verbotene Eigenmacht, gegen die sich der Mieter mit einer einstweiligen Verfügung zur Wehr setzen kann. Aber: Bei einer längeren Abwesenheit ist der Mieter verpflichtet, Zugang zu seiner Wohnung zu ermöglichen dies jedenfalls dann, wenn ihm vorher die Sanierungsmaßnahmen angekündigt waren. Zwar regelt § 554 BGB nur die Ankündigungspflicht von Modernisierungsmaßnahmen. Grundsätzlich sind aber auch Instandsetzungsmaßnahmen anzukündigen, wenn auch nicht mit den formellen Anforderungen des § 554 Abs. 3 BGB. Ermöglicht der Mieter die Instandsetzungsarbeiten nicht, kann er sich schadensersatzpflichtig machen. Die Rechtsprechung ist da aber sehr zurückhaltend, so daß hier wie folgt verfahren werden sollte: Die Steigeleitung wird erneuert, und sämtliche Arbeiten werden bis zur Wohnungstür des Mieters ausgeführt. Die Wohnung wird also vom Stromnetz getrennt, und die Arbeiten in der Wohnung des Mieters können dann nachgeholt werden. Die Renovierung des Treppenhauses wäre dann auch vorher möglich.
Können wir die Wohnung ohne die Einwilligung des Mieters öffnen lassen und sie an das neue Netz anschließen, oder müßten wir ggf. bis zum Anfang der Heizperiode warten? Können wir bei Verzug der Arbeiten Schadensersatz geltend machen?
M. und Söhne GbR, Berlin
Antwort: Ein Selbsthilferecht des Vermieters besteht grundsätzlich nicht. Eine Wohnungsöffnung ist eine verbotene Eigenmacht, gegen die sich der Mieter mit einer einstweiligen Verfügung zur Wehr setzen kann. Aber: Bei einer längeren Abwesenheit ist der Mieter verpflichtet, Zugang zu seiner Wohnung zu ermöglichen dies jedenfalls dann, wenn ihm vorher die Sanierungsmaßnahmen angekündigt waren. Zwar regelt § 554 BGB nur die Ankündigungspflicht von Modernisierungsmaßnahmen. Grundsätzlich sind aber auch Instandsetzungsmaßnahmen anzukündigen, wenn auch nicht mit den formellen Anforderungen des § 554 Abs. 3 BGB. Ermöglicht der Mieter die Instandsetzungsarbeiten nicht, kann er sich schadensersatzpflichtig machen. Die Rechtsprechung ist da aber sehr zurückhaltend, so daß hier wie folgt verfahren werden sollte: Die Steigeleitung wird erneuert, und sämtliche Arbeiten werden bis zur Wohnungstür des Mieters ausgeführt. Die Wohnung wird also vom Stromnetz getrennt, und die Arbeiten in der Wohnung des Mieters können dann nachgeholt werden. Die Renovierung des Treppenhauses wäre dann auch vorher möglich.