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Schallschutz
Kein Anspruch des Mieters auf Veränderung
14.08.2007 (GE 15/2007, Seite 1023) Ein Mangel liegt im Mietrecht nur dann vor, wenn der tatsächliche Zustand von der vertraglich vereinbarten Soll-Beschaffenheit abweicht. Maßgeblich sind also die Absprachen der Parteien und nicht etwa bestimmte Regelwerke wie DIN-Vorschriften. Dabei ist der Soll-Zustand grundsätzlich der Zustand der Räume bei Abschluß des Vertrages.
Der Fall: Der Vermieter hatte die Wohnung modernisiert und dann neu vermietet. Die Mieterin beklagte Verkehrslärm und verlangte Einhaltung der Schallschutzklasse 4, die hier nach der DIN vorgeschrieben sei.
Das Urteil: Mit Urteil vom 7. Mai 2007 wies das LG Berlin die Klage auf Man-gelbeseitigung ab, da hier kein Mangel vorliege. Die Mieterin habe nach Besichtigung der Wohnung den Mietvertrag abgeschlossen, ohne den Verkehrslärm zu beanstanden. Sie habe deshalb keinen Anspruch auf einen erhöhten Schallschutz, der nur bei einer konkreten Zusicherung des Vermieters zu bejahen sei. Auch wenn es sich um eine modernisierte Wohnung handle, habe die Mieterin nicht davon ausgehen dürfen, daß ein Optimum an Schallschutz gewährleistet werde.
LG Berlin, Urteil vom 7. Mai 2007 - 67 S 461/06 - Wortlaut Seite 1052
Das Urteil: Mit Urteil vom 7. Mai 2007 wies das LG Berlin die Klage auf Man-gelbeseitigung ab, da hier kein Mangel vorliege. Die Mieterin habe nach Besichtigung der Wohnung den Mietvertrag abgeschlossen, ohne den Verkehrslärm zu beanstanden. Sie habe deshalb keinen Anspruch auf einen erhöhten Schallschutz, der nur bei einer konkreten Zusicherung des Vermieters zu bejahen sei. Auch wenn es sich um eine modernisierte Wohnung handle, habe die Mieterin nicht davon ausgehen dürfen, daß ein Optimum an Schallschutz gewährleistet werde.
LG Berlin, Urteil vom 7. Mai 2007 - 67 S 461/06 - Wortlaut Seite 1052
Autor: Rudolf Beuermann