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Mobile Parabolantenne kein Störfaktor
Vermieter darf Aufstellung auf dem Balkon nur bei optischer Beeinträchtigung verbieten
26.07.2007 (GE 14/2007, Seite 938) Der Vermieter kann das Aufstellen einer ohne feste Verbindung zum Gebäude auf dem Balkon der Wohnung postierten Parabolantenne nicht schon deswegen verbieten, weil die Anbringung außerhalb der Wohnung nach den Mietvertragsbedingungen generell unzulässig ist, wenn die Wohnung an eine Gemeinschaftsantenne oder an das Breitbandkabelnetz angeschlossen ist. Bei keinen oder nur geringfügigen optischen Beeinträchtigungen kann er vielmehr zur Zustimmung verpflichtet sein.
Der Fall: Die Mieter stellten auf dem Balkon ihrer Wohnung, die mit einem Breitbandkabelanschluß ausgestattet ist, eine Parabolantenne ohne feste Verbindung mit dem Gebäude auf. Der Vermieter nahm die Mieter auf Entfernung der Antenne in Anspruch, weil nach den Mietvertragsbedingungen der Mieter außerhalb seiner Wohnung keine eigene Antenne anbringen durfte, wenn die Wohnung an das Breitbandkabelnetz angeschlossen ist. Das Amtsgericht wies die Klage ab, das Landgericht Berlin (GE 2004, 1097) gab ihr statt. Dagegen richtete sich die Revision der Mieter.
Das Urteil: Der für Wohraummietsachen zuständige VIII. Senat des BGH gab der Revision statt. Zwar sei die Verfügbarkeit eines Kabelanschlusses regelmäßig ein sachbezogener Grund für die Versagung der Genehmigung einer Parabolantenne. Der Vermieter könne sich aber insoweit nicht auf eine Klausel berufen, nach der der Mieter bei Vorhandensein eines Kabelanschlusses eine Parabolantenne generell nicht anbringen dürfe, denn diese Klausel sei unwirksam, weil sie unzulässigerweise auch den Fall erfasse, daß ein (ausländischer) Mieter aufgrund seines grundgesetzlich geschützten Interesses einen Anspruch auf Anbringung oder Aufstellung einer Antenne habe, weil sein Interesse am Empfang von Programmen seines Herkunftslandes nicht durch ein kostenpflichtiges zusätzliches digitales Kabelprogramm gedeckt werden könne. Der Vermieter könne vielmehr verpflichtet sein, wegen dieses durch Art. 5 GG geschützten Interesses des Mieters der Aufstellung zuzustimmen, wenn weder eine Substanzverletzung noch eine nennenswerte ästhetische, sondern keine oder lediglich nur geringfügige optische Beeinträchtigungen zu besorgen seien, was das Landgericht noch klären müsse.
Anmerkung: Der BGH hat ausdrücklich darauf hingewiesen, daß das Landgericht auch die Abwägung der widerstreitenden, grundrechtlich geschützten Interessen der Parteien nachzuholen habe. Daher wird auch zu prüfen sein, ob der Mieter überhaupt ein zusätzliches Informationsbedürfnis hatte, das den Vermieter zur Zustimmung verpflichtet (vgl. dazu d. Verf. GE 2007, 337). Klar ist allerdings, daß das Aufstellen einer Parabolantenne nicht generell deswegen unzulässig ist, weil der Balkon dazu nicht genutzt werden darf.
BGH , Urteil vom 16. Mai 2007 - VIII ZR 207/04 - Wortlaut Seite 982
Das Urteil: Der für Wohraummietsachen zuständige VIII. Senat des BGH gab der Revision statt. Zwar sei die Verfügbarkeit eines Kabelanschlusses regelmäßig ein sachbezogener Grund für die Versagung der Genehmigung einer Parabolantenne. Der Vermieter könne sich aber insoweit nicht auf eine Klausel berufen, nach der der Mieter bei Vorhandensein eines Kabelanschlusses eine Parabolantenne generell nicht anbringen dürfe, denn diese Klausel sei unwirksam, weil sie unzulässigerweise auch den Fall erfasse, daß ein (ausländischer) Mieter aufgrund seines grundgesetzlich geschützten Interesses einen Anspruch auf Anbringung oder Aufstellung einer Antenne habe, weil sein Interesse am Empfang von Programmen seines Herkunftslandes nicht durch ein kostenpflichtiges zusätzliches digitales Kabelprogramm gedeckt werden könne. Der Vermieter könne vielmehr verpflichtet sein, wegen dieses durch Art. 5 GG geschützten Interesses des Mieters der Aufstellung zuzustimmen, wenn weder eine Substanzverletzung noch eine nennenswerte ästhetische, sondern keine oder lediglich nur geringfügige optische Beeinträchtigungen zu besorgen seien, was das Landgericht noch klären müsse.
Anmerkung: Der BGH hat ausdrücklich darauf hingewiesen, daß das Landgericht auch die Abwägung der widerstreitenden, grundrechtlich geschützten Interessen der Parteien nachzuholen habe. Daher wird auch zu prüfen sein, ob der Mieter überhaupt ein zusätzliches Informationsbedürfnis hatte, das den Vermieter zur Zustimmung verpflichtet (vgl. dazu d. Verf. GE 2007, 337). Klar ist allerdings, daß das Aufstellen einer Parabolantenne nicht generell deswegen unzulässig ist, weil der Balkon dazu nicht genutzt werden darf.
BGH , Urteil vom 16. Mai 2007 - VIII ZR 207/04 - Wortlaut Seite 982
Autor: Harald Kinne






