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Der Hundesalon
Regine Paschkes (VRi'inLG) Unjuristische Betrachtungen
02.07.2007 (GE 12/2007, Seite 793) Der IQ der Inhaber von Hundesalons (Groomer, engl. = Hundefriseur) liegt in den (allerdings verbundenen) Augen von Justitia anscheinend maximal am Durchschnittslevel der ihrer "Kundschaft" womöglich auch:
Denn der Betrieb eines solchen Etablissements beruht einerseits nach Meinung der Rechtsprechung "
nicht auf besonderen individuellen geistigen Leistungen oder sonstigen persönlichen Fertigkeiten
" (OVG Hamburg vom 19.12.1996 - Bf II 46/94, BauR 1997, 613), wofür spricht, daß sich im Gerichtsbezirk des LG Wuppertal andererseits ein Hund als Kunde eines Pudelsalons aufgrund der ihm dort zuteil gewordenen Behandlung einen doppelten Gelenkbruch zuzog dennoch gab es damals nur 300 DM anstelle der zur Rekonvaleszenz nötigen 1.022,50 DM, da das Opfer schlicht nicht mehr wert war
(LG Wuppertal vom 10.5.1979 - 9 S 347/78, NJW 1979, 2214).
Selbst im Rahmen der Resozialisierung nach dem Strafvollzugsgesetz ist die Hilfstätigkeit eines Strafgefangenen in einem Hundesalon keine "der Erhaltung von Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit" dienende Maßnahme also unter dem Niveau des Häftlings!
Die fehlende (juristische) Anerkennung macht dem Groomer zwar das Leben schwer, bietet ihm aber was gerade an dieser Stelle nicht verschwiegen werden soll auch Vorteile: Er muß sich im gemieteten Hundesalon nicht mit Wasseruhren herumschlagen, da ihm solches eventuell siehe oben intellektuell zu schaffen machen könnte! Das Amtsgericht Wedding entbindet ihn von dererlei Alltagsqual; so bleibt mehr Zeit für die sorgfältige (Gelenk-) Pflege siehe oben Sein Vermieter braucht gegenüber den Wohnungsmietern bei der Abrechnung der Betriebskosten keinen Vorwegabzug für die Wasserkosten vorzunehmen, denn ein Hundesalon verursacht " nicht grundsätzlich einen spürbar höheren Wasserverbrauch als ein Wohnraummieter. Der Trinkwasserverbrauch der Hunde dürfte schwerlich über dem zum Kochen und für Getränke von Wohnungsmietern liegen" (AG Wedding vom 21. Februar 2007 - 6a C 119/06, GE 2007, 525).
Da fragt sich der (Hunde-) Laie heimlich und besorgt: Was macht der Groomer im Salon mit dem Hund eigentlich für das viele Geld, das Frauchen oder Herrchen für den Beauty-Trip bezahlen, wenn er ihn denn nicht oder doch nur spärlich badet? Zum Wassertrinken mag der Hund ja auch zu Hause bleiben, und Gelenkbrüche kann man sich als Hund heutzutage an jeder Ecke, nein, an jedem Pitbull zuziehen.
Justitia, die römische Göttin des Rechtswesens, hat wie bekannt verbundene Augen und fegt außerdem mit wenig denkfördernder Geschwindigkeit in Gestalt des Asteroiden 269 in 4,2352 Jahren einmal um die Sonne. Vor allem aber hat sie eine griechische Schwester Themis, die Göttin der Gerechtigkeit, die nicht nur keine Sehschwäche, sondern sogar hellseherische Fähigkeiten besitzt und sich bereits als Warnerin vor der Sintflut und allerlei anderem Unbill qualifizierte. Während also Justitia dem Vermieter für dessen leerstehendes Ladengeschäft zum Groomer als ertragreichen und problemlosen Gewerbemieter rät, ließe sich Themis über dessen Eingangstür in Form einer Statue schwebend - als Entscheidungshilfe für die noch unentschlossene Kundschaft des nur mäßig begabten Hundefriseurs einsetzen, womit sich wiederum Justitia nicht mehr den ohnehin spröden Kopf über vertragliche Aufklärungspflichten und deren Einhaltung zerbrechen müßte
Durch den Verstand des Hundes besteht die Welt.
(Aus dem Zend-Awesta, den religiösen Texten der Anhänger Zarathustras, etwa 7. Jahrhundert v. Chr.)
Selbst im Rahmen der Resozialisierung nach dem Strafvollzugsgesetz ist die Hilfstätigkeit eines Strafgefangenen in einem Hundesalon keine "der Erhaltung von Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit" dienende Maßnahme also unter dem Niveau des Häftlings!
Die fehlende (juristische) Anerkennung macht dem Groomer zwar das Leben schwer, bietet ihm aber was gerade an dieser Stelle nicht verschwiegen werden soll auch Vorteile: Er muß sich im gemieteten Hundesalon nicht mit Wasseruhren herumschlagen, da ihm solches eventuell siehe oben intellektuell zu schaffen machen könnte! Das Amtsgericht Wedding entbindet ihn von dererlei Alltagsqual; so bleibt mehr Zeit für die sorgfältige (Gelenk-) Pflege siehe oben Sein Vermieter braucht gegenüber den Wohnungsmietern bei der Abrechnung der Betriebskosten keinen Vorwegabzug für die Wasserkosten vorzunehmen, denn ein Hundesalon verursacht " nicht grundsätzlich einen spürbar höheren Wasserverbrauch als ein Wohnraummieter. Der Trinkwasserverbrauch der Hunde dürfte schwerlich über dem zum Kochen und für Getränke von Wohnungsmietern liegen" (AG Wedding vom 21. Februar 2007 - 6a C 119/06, GE 2007, 525).
Da fragt sich der (Hunde-) Laie heimlich und besorgt: Was macht der Groomer im Salon mit dem Hund eigentlich für das viele Geld, das Frauchen oder Herrchen für den Beauty-Trip bezahlen, wenn er ihn denn nicht oder doch nur spärlich badet? Zum Wassertrinken mag der Hund ja auch zu Hause bleiben, und Gelenkbrüche kann man sich als Hund heutzutage an jeder Ecke, nein, an jedem Pitbull zuziehen.
Justitia, die römische Göttin des Rechtswesens, hat wie bekannt verbundene Augen und fegt außerdem mit wenig denkfördernder Geschwindigkeit in Gestalt des Asteroiden 269 in 4,2352 Jahren einmal um die Sonne. Vor allem aber hat sie eine griechische Schwester Themis, die Göttin der Gerechtigkeit, die nicht nur keine Sehschwäche, sondern sogar hellseherische Fähigkeiten besitzt und sich bereits als Warnerin vor der Sintflut und allerlei anderem Unbill qualifizierte. Während also Justitia dem Vermieter für dessen leerstehendes Ladengeschäft zum Groomer als ertragreichen und problemlosen Gewerbemieter rät, ließe sich Themis über dessen Eingangstür in Form einer Statue schwebend - als Entscheidungshilfe für die noch unentschlossene Kundschaft des nur mäßig begabten Hundefriseurs einsetzen, womit sich wiederum Justitia nicht mehr den ohnehin spröden Kopf über vertragliche Aufklärungspflichten und deren Einhaltung zerbrechen müßte
Durch den Verstand des Hundes besteht die Welt.
(Aus dem Zend-Awesta, den religiösen Texten der Anhänger Zarathustras, etwa 7. Jahrhundert v. Chr.)