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Unliebsame Überraschungen bei 630-DM-Jobs
20.11.2000 (GE 15/2000, 1011) Vorsicht bei Freistellungsbescheinigung
Nach der im vergangenen Jahr erfolgten Neuregelung ist eine geringfügige Beschäftigung im Rahmen der 630-DM-Jobs dann steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer eine sogenannte Freistellungsbescheinigung vorlegen kann. Diese Freistellungsbescheinigung, die beim Finanzamt erhältlich ist, kann allerdings mit sehr unliebsamen Überraschungen verbunden sein. Hiervor warnt der Bund der Steuerzahler. Denn stellt sich später bei der Veranlagung heraus, daß der Arbeitnehmer noch weitere (positive) Einkünfte erzielt hat, wird die Steuerbefreiung im nachhinein widerrufen, was sehr teuer werden kann.
Arbeitsentgelte aus geringfügig entlohnter Beschäftigung (630-DM-Jobs) sind steuerfrei, sofern
— die übrigen Einkünfte des Arbeitnehmers nicht positiv sind und
— der Arbeitgeber den 12 %igen Rentenbeitrag entrichtet.
Die übrigen Einkünfte bestimmen sich nach § 2 des Einkommensteuergesetzes. Dazu zählen z. B. Gewinne aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, Arbeitslohn abzgl. Werbungskosten (mindestens 2.000 DM Arbeitnehmer-Pauschbetrag), Zinserträge abzüglich Sparer-Freibetrag (3.000 DM; bei Zusammenveranlagung bis zu 6.000 DM) und abzüglich Werbungskosten (mindestens 100 DM Pauschbetrag; bei Zusammenveranlagung mindestens 200 DM). Nicht als Einkünfte berücksichtigt werden Einkünfte, die der Ehepartner erzielt, steuerfreie und pauschalbesteuerte Einnahmen.
Erzielt ein Beschäftigter neben dem steuerfrei ausgezahlten geringfügigen Entgelt doch weitere positive Einkünfte, muß er eine Einkommensteuererklärung abgeben. Achtung: Es ist auch möglich, die Steuerbefreiung für eine geringfügige Beschäftigung erst bei der Veranlagung zu beantragen.
Aus der Praxis liegen Fälle vor, die zeigen, daß die Freistellungsbescheinigung zu einer echten Steuerfalle werden kann. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn im laufenden Jahr von einer geringfügigen Beschäftigung mit Freistellungsbescheinigung zu einer Beschäftigung mit Lohnsteuerkarte gewechselt wurde. Da dann positive Einkünfte erzielt werden, wird die Steuerbefreiung des 630-DM- Jobs rückgängig gemacht, d. h. das Finanzamt hebt die Steuerbefreiung für den 630-DM-Job bei der Veranlagung rückwirkend auf.
Arbeitnehmer, die mit Freistellungsbescheinigung im Rahmen eines 630-DM-Jobs arbeiten, sollten das Problem der „positiven anderen Einkünfte“ beachten. So kann es lohnend sein, den Wechsel von einer geringfügigen Beschäftigung zu einem Fulltime-Job zum Jahreswechsel und nicht im laufenden Jahr vorzunehmen. Da im vergangenen Jahr bei den 630-DM-Jobs ein großer Wirrwarr herrschte, ist zu hoffen, daß man den Betroffenen im Wege der Billigkeit entgegenkommt. So wäre es vernünftig, positive andere Einkünfte nur insoweit zu berücksichtigen, als sie während der Zeit der geringfügigen Beschäftigung erzielt wurden.
Arbeitsentgelte aus geringfügig entlohnter Beschäftigung (630-DM-Jobs) sind steuerfrei, sofern
— die übrigen Einkünfte des Arbeitnehmers nicht positiv sind und
— der Arbeitgeber den 12 %igen Rentenbeitrag entrichtet.
Die übrigen Einkünfte bestimmen sich nach § 2 des Einkommensteuergesetzes. Dazu zählen z. B. Gewinne aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, Arbeitslohn abzgl. Werbungskosten (mindestens 2.000 DM Arbeitnehmer-Pauschbetrag), Zinserträge abzüglich Sparer-Freibetrag (3.000 DM; bei Zusammenveranlagung bis zu 6.000 DM) und abzüglich Werbungskosten (mindestens 100 DM Pauschbetrag; bei Zusammenveranlagung mindestens 200 DM). Nicht als Einkünfte berücksichtigt werden Einkünfte, die der Ehepartner erzielt, steuerfreie und pauschalbesteuerte Einnahmen.
Erzielt ein Beschäftigter neben dem steuerfrei ausgezahlten geringfügigen Entgelt doch weitere positive Einkünfte, muß er eine Einkommensteuererklärung abgeben. Achtung: Es ist auch möglich, die Steuerbefreiung für eine geringfügige Beschäftigung erst bei der Veranlagung zu beantragen.
Aus der Praxis liegen Fälle vor, die zeigen, daß die Freistellungsbescheinigung zu einer echten Steuerfalle werden kann. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn im laufenden Jahr von einer geringfügigen Beschäftigung mit Freistellungsbescheinigung zu einer Beschäftigung mit Lohnsteuerkarte gewechselt wurde. Da dann positive Einkünfte erzielt werden, wird die Steuerbefreiung des 630-DM- Jobs rückgängig gemacht, d. h. das Finanzamt hebt die Steuerbefreiung für den 630-DM-Job bei der Veranlagung rückwirkend auf.
Arbeitnehmer, die mit Freistellungsbescheinigung im Rahmen eines 630-DM-Jobs arbeiten, sollten das Problem der „positiven anderen Einkünfte“ beachten. So kann es lohnend sein, den Wechsel von einer geringfügigen Beschäftigung zu einem Fulltime-Job zum Jahreswechsel und nicht im laufenden Jahr vorzunehmen. Da im vergangenen Jahr bei den 630-DM-Jobs ein großer Wirrwarr herrschte, ist zu hoffen, daß man den Betroffenen im Wege der Billigkeit entgegenkommt. So wäre es vernünftig, positive andere Einkünfte nur insoweit zu berücksichtigen, als sie während der Zeit der geringfügigen Beschäftigung erzielt wurden.