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Hauswart
Darf auch Ehefrau reinigen?
29.06.2007 (GE 12/2007, Seite 812) Fragen & Antworten Sie fragen - Wir antworten!
Frage: Wir beschäftigen einen Hauswart auf 400-Euro-Basis. Die Kosten dafür haben wir in der Betriebskostenabrechnung angesetzt. Nun hat sich ein Mieter geweigert, den auf ihn entfallenden Anteil der Hauswartkosten zu begleichen mit der Begründung, daß ein Teil der Hauswartarbeiten, insbesondere die Treppenreinigung, gar nicht vom Hauswart, sondern in der Regel von dessen Ehefrau durchgeführt werde. Muß ich mich damit abfinden?
R. T., Berlin

Antwort: Nein, der Mieter hat den auf ihn entfallenden Anteil der Hauswartkosten ohne Abzug zu begleichen.
Entscheidend ist, daß Hauswartkosten in einer bestimmten Höhe angefallen und die dem Hauswart obliegenden Tätigkeiten auch tatsächlich durchgeführt worden sind. Genauso wie ein anderer Dienstleister, dessen Kosten als Betriebskosten umlagefähig sind, berechtigt ist, damit einen Subunternehmer zu beauftragen, kann es auch beim Hauswart letzten Endes nicht darauf ankommen, wer die Arbeiten durchführt, sondern nur darauf, daß sie tatsächlich durchgeführt worden sind und – unter dem Gesichtspunkt ordentlicher Geschäftsführung angemessene – Kosten entstanden sind. Sie finden übrigens in dieser Ausgabe der Zeitschrift zwei Urteile des Landgerichts Berlin, die diese Auffassung stützen (vgl. Seite 847, LG Berlin vom 12. März 2007 - 67 S 488/06 - und LG Berlin vom 4. Dezember 2006 - 67 S 223/06 -, Seite 851). Der erste Fall lag ähnlich wie der von Ihnen geschilderte: Die Hauswartleistungen wurden tatsächlich von den Eltern des Hauswarts ausgeführt. Im zweiten Fall hatte es Ärger mit dem Hauswart gegeben, der Hauswart war freigestellt und statt dessen eine Firma eingesetzt worden. Das Gericht hielt den Ansatz der für den freigestellten Hauswart zu zahlenden Lohnkosten für umlagefähig.