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Fristgemäße Kündigung wegen Zahlungsverzugs
Rückstand mit einer vollen Monatsmiete über einen halben Monat reicht aus
29.06.2007 (GE 12/2007, Seite 822) Neben der fristlosen Kündigung ist bei Zahlungsverzug des Mieters auch eine fristgemäße Kündigung möglich. Dazu reicht ein Rückstand mit einer vollen Monatsmiete über einen halben Monat aus.
Der Fall: Nach dem Mietvertrag war die Miete monatlich im voraus, spätestens am dritten Werktag zu zahlen. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2004 teilte die Klägerin zu 2) dem Mieter mit, daß der Kläger zu 1) die monatliche Miete "fällig im voraus, spätestens am letzten Werktag eines Monats" an sie abgetreten hatte. Nachdem der Mieter seine Zahlungen zunächst eingestellt hatte, kündigte der Kläger zu 1) mit am 24. Oktober 2005 zugegangenen Schreiben das Mietverhältnis wegen eines Mietrückstandes für September und Oktober 2005 fristlos und nahm den Beklagten auf Räumung und Herausgabe in Anspruch. Eine Zahlung des Beklagten vom 18. Oktober 2005 auf die Miete für Oktober 2005 verrechnete der Kläger zu 1) auf die offene Miete für September 2005. Nachdem der Beklagte am 29. April 2006 die Mietsache geräumt und an den Kläger zu 1) zurückgegeben hatte, erklärte der Kläger zu 1) den Rechtsstreit einseitig in der Hauptsache für erledigt und klagte insoweit auf Feststellung der Erledigung. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers zu 1).
Die Entscheidung: Die ZK 67 des Landgerichts Berlin gab der Berufung statt. Die Feststellungsklage sei begründet, da die Kündigung des Klägers zu 1) das Mietverhältnis vor Klageerhebung beendet habe. Der Kläger zu 1) sei berechtigt gewesen, das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzuges zumindest fristgemäß zu kündigen. Zwar sei der Beklagte im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung nur mit der Monatsmiete für September 2005 in Verzug gewesen, weil er die mißverständliche Formulierung in dem Schreiben der Zessionarin, die Miete sei "spätestens am letzten Werktag eines Monats" zu zahlen, dahingehend habe verstehen dürfen, daß die Zahlung nicht mehr wie im Mietvertrag vereinbart "bis zum dritten Werktag im voraus" habe erfolgen müssen. Aber auch bei dieser Interpretation sei er nach Ablauf des Monats September mit dieser Miete in Verzug geraten, nachdem er die letzte Miete Ende August gezahlt hatte. Dieser Verzug habe bis zur Zahlung am 18. Oktober 2005 fortbestanden. Der Verzug mit einer Monatsmiete für einen halben Monat reiche aber aus, um die Kündigung als fristgemäße Kündigung zu rechtfertigen.
LG Berlin, Urteil vom 7. Dezember 2006 - 67 S 137/06 - Wortlaut Seite 847
Die Entscheidung: Die ZK 67 des Landgerichts Berlin gab der Berufung statt. Die Feststellungsklage sei begründet, da die Kündigung des Klägers zu 1) das Mietverhältnis vor Klageerhebung beendet habe. Der Kläger zu 1) sei berechtigt gewesen, das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzuges zumindest fristgemäß zu kündigen. Zwar sei der Beklagte im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung nur mit der Monatsmiete für September 2005 in Verzug gewesen, weil er die mißverständliche Formulierung in dem Schreiben der Zessionarin, die Miete sei "spätestens am letzten Werktag eines Monats" zu zahlen, dahingehend habe verstehen dürfen, daß die Zahlung nicht mehr wie im Mietvertrag vereinbart "bis zum dritten Werktag im voraus" habe erfolgen müssen. Aber auch bei dieser Interpretation sei er nach Ablauf des Monats September mit dieser Miete in Verzug geraten, nachdem er die letzte Miete Ende August gezahlt hatte. Dieser Verzug habe bis zur Zahlung am 18. Oktober 2005 fortbestanden. Der Verzug mit einer Monatsmiete für einen halben Monat reiche aber aus, um die Kündigung als fristgemäße Kündigung zu rechtfertigen.
LG Berlin, Urteil vom 7. Dezember 2006 - 67 S 137/06 - Wortlaut Seite 847