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Eigentümerversammlung
Anspruch auf Geheimabstimmung?
18.06.2007 (GE 11/2007, Seite 745) Fragen & Antworten
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Frage: In der Eigentümerversammlung eines Mehrfamilienhauses stellte ich einen Antrag auf geheime Abstimmung zu einem zu fassenden Beschluß. Daraufhin ließ der Verwalter diesen Antrag auch auf meinen Einwand hin abstimmen. Bislang ging ich davon aus, daß es reicht, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied einen Antrag auf geheime Abstimmung stellt, wodurch dann die Abstimmung geheim durchzuführen ist. Wie verhält es sich? Kann die Gemeinschaft darüber befinden, und in welchem Regelwerk steht es?
Joachim B.
Antwort: Die Form der Abstimmung ist im WEG nicht geregelt. Üblich ist die offene Abstimmung durch Handaufheben; eine andere Art der Abstimmung schriftlich, geheim kann der Vorsitzende (in der Regel der Verwalter) vorschlagen, worüber dann die Versammlung durch Mehrheitsbeschluß zu entscheiden hat (Weitnauer, WEG, 9. Aufl. Rdnr. 12 zu § 23 WEG). Über den Antrag eines Eigentümers, geheim abzustimmen, muß also nicht ebenfalls geheim abgestimmt werden. Ein Rechtssatz des Inhalts, daß die Abstimmung auf Antrag eines Mitglieds geheim erfolgen muß, existiert nicht (BGH NJW 1970, 64). Anders wäre es nur bei entsprechender Regelung in der Teilungserklärung.
Joachim B.
Antwort: Die Form der Abstimmung ist im WEG nicht geregelt. Üblich ist die offene Abstimmung durch Handaufheben; eine andere Art der Abstimmung schriftlich, geheim kann der Vorsitzende (in der Regel der Verwalter) vorschlagen, worüber dann die Versammlung durch Mehrheitsbeschluß zu entscheiden hat (Weitnauer, WEG, 9. Aufl. Rdnr. 12 zu § 23 WEG). Über den Antrag eines Eigentümers, geheim abzustimmen, muß also nicht ebenfalls geheim abgestimmt werden. Ein Rechtssatz des Inhalts, daß die Abstimmung auf Antrag eines Mitglieds geheim erfolgen muß, existiert nicht (BGH NJW 1970, 64). Anders wäre es nur bei entsprechender Regelung in der Teilungserklärung.