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Streitwert
Jahreswarmmiete für Räumungsklagen
20.11.2000 (GE 15/2000, 1000) Der Gebührenstreitwert für eine Räumungsklage ist - aus sozialen Gründen - vom Mietzins für (nur) ein Jahr zu ermitteln.
Schon seit längerem sind sich die Gerichte uneins, ob Betriebskosten oder Heizkosten dabei mitgezählt werden. Mit Beschluß vom 6. März 2000 hat das Kammergericht nunmehr seine Rechtsprechung geändert und sich der - auch nach unserer Auffassung zutreffenden - Auffassung angeschlossen, daß die Bruttowarmmiete, also Miete einschließlich sämtlicher Betriebskosten, maßgeblich ist. Schließlich hatte schon das OLG Koblenz (WuM 1984, 269) festgestellt, daß auch Betriebskostenvorauszahlungen zum Mietzins im Sinne des Gesetzes zählen (anders nur Ansprüche auf Nachzahlung aus einer Abrechnung).
KG, Beschluß vom 6. März 2000 - 8 W 256/00 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in der Zeitschrift GE (Nr./Jahr/Seite) 15/2000, 1029.