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Fristversäumung
Rechtsanwalt muß ausreichende Frankierung sicherstellen
18.06.2007 (GE 11/2007, Seite 752) Hat ein Rechtsanwalt einen fristgebundenen Schriftsatz – etwa die Berufungseinlegung – unfrankiert auf den Postweg gebracht, kann das Gericht die Entrichtung des Nachentgelts (und damit die Annahme) verweigern. Das Versäumen der Berufungsfrist geht dann zu Lasten des Mandanten. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht möglich, wenn der Anwalt keine zuverlässigen Vorkehrungen für die Beförderung von Postsendungen getroffen hat, entschied der BGH. Im konkreten Fall wußten weder der Anwalt noch die Reno-Gehilfin, daß Briefporto nicht nur vom Gewicht, sondern auch von der Briefgröße abhängt.
Der Fall: Die von dem Prozeßbevollmächtigten rechtzeitig unterzeichnete Rechtsmittelschrift wurde noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Post gegeben, allerdings in einem unterfrankierten Großumschlag. Das Berufungsgericht lehnte die Annahme des unterfrankierten Briefes ab und sandte die ungeöffnete Postsendung zurück. Der Prozeßbevollmächtigte legte noch am Tage des Eingangs per Fax Berufung ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der inzwischen abgelaufenen Berufungsfrist. Das Berufungsgericht wies den Antrag ab und verwarf die Berufung als unzulässig. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde zum BGH.

Die Entscheidung: Der BGH verwarf die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht durchgreifen würden. Der Prozeßbevollmächtigte der Partei habe nicht dargelegt, daß er zuverlässige, einer reibungslosen Abwicklung des Postverkehrs dienende Vorkehrungen gegen das Versäumnis getroffen habe, daß eine zur Beförderung eines fristgebundenen Schriftsatzes bestimmte Postsendung unzureichend frankiert wird. Anders als bei der falschen Adressierung eines Schriftsatzes, wo eine rechtzeitige Aufgabe zur Post unter Umständen ausreiche, sei dies bei der Unterfrankierung nicht der Fall, weil ohne Entrichtung des Nachentgelts, die dem Empfänger generell nicht zugemutet werden könne, schon vom – rechtzeitigen – Zugang nicht ausgegangen werden könne. Daher sei der Mangel der Büroorganisation des Prozeßbevollmächtigten der Partei als eigenes Verschulden zuzurechnen.

BGH, Beschluß vom 26. März 2007 - II ZB 14/06 - Wortlaut Seite 779