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Betriebskostenabrechnung
20.11.2000 (GE 15/2000, 999) Zugang an alle Mieter erforderlich?
Daß im Mietrechtsalltag auch einem erfahrenen Praktiker Fehler unterlaufen können, ist eine allseits bekannte Erfahrungstatsache. Das gilt auch für Richter, wie das Urteil der 62. Kammer des Landgerichts Berlin vom 15. Juni 2000 zeigt. Es ging um eine Betriebskostenabrechnung, die der Vermieter versehentlich nur einem der beiden Mieter übersandt hatte. In den von keinerlei Zitaten geschmückten Entscheidungsgründen (die Kammer war sich offenbar sehr sicher) heißt es dazu lapidar, Betriebskostenabrechnungen müßten immer allen Mitmietern zugehen. Nun ist allerdings das Gegenteil richtig, denn nur vertragsgestaltende Erklärungen wie Mieterhöhungen oder Kündigungen müssen wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Mietverhältnisses immer von allen Vermietern an alle Mieter gerichtet sein. Eine Betriebskostenabrechnung verändert jedoch den Mietvertrag nicht, sie ist noch nicht einmal eine Willenserklärung, sondern allein ein Rechenvorgang im Sinne des § 259 BGB (Langenberg, Betriebskostenrecht, 2. Auf. 2000 Seite 197). Zur Ehrenrettung der Kammer sei allerdings hinzugefügt, daß auch Seldeneck (Betriebskosten im Mietrecht Rdn. 3420 - ebenfalls ohne Begründung) diesem Irrtum aufgesessen ist.
LG Berlin, Urteil vom 15. Juni 2000 - 62 S 53/00 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in der Zeitschrift GE (Nr./Jahr/Seite) 15/2000, 1032.