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Haushaltsnahe Leistungen
Was ist mit den Müllgebühren?
29.05.2007 (GE 10/2007, Seite 680) Fragen & Antworten Sie fragen - Wir antworten!
Frage: Gemäß § 35 a EStG können ja Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen auch von Mietern bei ihrer Einkommensteuererklärung in Ansatz gebracht werden. Wie Sie in Ihren Beitragen ausgeführt haben, fällt ein Teil der laufenden Betriebskosten darunter. Gilt das für die Müllentsorgung und Straßenreinigung nicht? Weder die BSR noch die Berlin Recycling GmbH weisen in ihren Rechnungen für das Jahr 2007 einen Lohnkostenanteil aus. Falls ich Ihre Stellungnahme dazu im GRUNDEIGENTUM überlesen haben sollte, wäre ich Ihnen für einen Quellenhinweis dankbar.
W. S., Berlin

Antwort: Ob die Kosten für die Straßenreinigung überhaupt zu den Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen zählen, ist zweifelhaft. Beck (Haushaltsnahe Dienstleistungen im Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Grundeigentum-Verlag 2007) vertritt die Auffassung (vgl. Seite 16, 17), daß die Gebühren für die öffentliche Straßenreinigung überhaupt nicht begünstigt sind, sondern nur die Kosten für den privaten Winterdienst und die Reinigung von Privatstraßen. Die Berliner Finanzverwaltung will aber offensichtlich auch die öffentlichen Straßenreinigungskosten zum Abzug zulassen.
Ob die Kosten für die Müllentsorgung Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen darstellen, ist ebenfalls strittig (vgl. Beck aaO. Seite 17). Die Berliner Finanzverwaltung zählt die Kosten der Müllbeseitigung nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Beck (aaO.) differenziert: Die öffentlich-rechtlichen Müllabfuhrgebühren aufgrund eines Anschluß- und Benutzungszwangs (wie in Berlin) seien nicht begünstigt, wohl aber die Kosten etwa für das Behältermanagement und die sogenannten Komfortzuschläge der BSR. Sowohl bei den BSR-Komfortzuschlägen als auch bei den Kosten für das Behältermanagement dürften im Regelfall überhaupt keine Materialkosten enthalten sein.
Wir meinen also, daß die Komfortzuschläge bescheinigt werden können und auch die Kosten der Straßenreinigung/des Winterdienstes; bei beiden muß ebenfalls vermerkt werden, daß die Rechnungen des öffentlichen Entsorgers keine Aufteilung in einen Lohnkosten- und Materialanteil enthalten. Es ist dann Sache des Mieters/Wohnungseigentümers, welchen Betrag er ggf. beim Finanzamt geltend macht, und Sache des Finanzamtes, welche Aufwendungen es anerkennt.