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Zweckentfremdung
20.11.2000 (GE 15/2000, 998) Keine sofortige Vollziehung bei langjähriger Duldung
Der Rechtsanwalt hatte seine Kanzlei seit langen Jahren in Wohnräumen betrieben. Die Behörde hatte bei anderen Wohnungen im Hause eine Zweckentfremdung beanstandet, den Rechtsanwalt jedoch unbehelligt gelassen. Nach etwa 28 Jahren schlug die Behörde dann zu und ordnete die Wiederzuführung der Räume zu Wohnzwecken an unter Androhung eines Zwangsgeldes. Auf die Klage des Rechtsanwalts dagegen hatte das Verwaltungsgericht zunächst eine aufschiebende Wirkung verneint. Mit Beschluß vom 27. Juni 2000 meinte dagegen das Oberverwaltungsgericht Berlin zu Recht, bei einer so langen Duldung könne ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Behördenbescheide nicht erkannt werden.
OVG Berlin, Beschluß vom 27. Juni 2000 - OVG 5 S 7.00 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in der Zeitschrift GE (Nr./Jahr/Seite) 15/2000, 1035.
OVG Berlin, Beschluß vom 27. Juni 2000 - OVG 5 S 7.00 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in der Zeitschrift GE (Nr./Jahr/Seite) 15/2000, 1035.