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Verwaltungsmauscheln
Tagesordnung manipulierbar?
11.05.2007 (GE 9/2007, Seite 618) Fragen & Antworten
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Frage: Aufgrund eines Anfangsverdachtes, daß unsere WEG-Verwalterin überteuerte Aufträge an ihr Tochterunternehmen vergibt, haben wir im Rahmen eines Minderheitenquorums die Verwalterin aufgefordert, eine außerordentliche Eigentümerversammlung mit einer von uns vorgegebenen Tagesordnung einzuberufen. Die Verwalterin hat zwar eine außerordentliche Eigentümerversammlung einberufen, jedoch mit einer stark veränderten Tagesordnung und unter Auflassung eines Großteils der geforderten Punkte. Darf die Verwalterin das?
Hans B., Berlin
Antwort: Nach § 24 WEG muß der Verwalter eine außerordentliche Eigentümerversammlung einberufen, wenn dies schriftlich von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer (maßgeblich ist die Kopfzahl) verlangt wird. Die Tagesordnung setzt nicht der Verwalter fest, sondern die antragstellenden Wohnungseigentümer. Weigert sich der Verwalter, kann das Wohnungseigentumsgericht angerufen werden. Alternativ kann der Vorsitzende des Verwaltungsbeirates die Versammlung einberufen.
Hans B., Berlin
Antwort: Nach § 24 WEG muß der Verwalter eine außerordentliche Eigentümerversammlung einberufen, wenn dies schriftlich von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer (maßgeblich ist die Kopfzahl) verlangt wird. Die Tagesordnung setzt nicht der Verwalter fest, sondern die antragstellenden Wohnungseigentümer. Weigert sich der Verwalter, kann das Wohnungseigentumsgericht angerufen werden. Alternativ kann der Vorsitzende des Verwaltungsbeirates die Versammlung einberufen.