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Formularvereinbarung
Doormankosten: Umlage wirksam
11.05.2007 (GE 9/2007, Seite 620) Doormankosten können formularmäßig als sonstige Betriebskosten vereinbart werden, wenn permanent die Gefahr besteht, daß sich unbefugte Personen Zutritt zu dem Gebäude verschaffen können und der Doorman für weiteren Service zur Verfügung steht.
Der Fall: Die Mieter hatten eine Wohnung in einer Wohnanlage mit gehobenem Standard gemietet, für die ein Doormanservice eingerichtet war. Die Wohnung befand sich auf der Rückseite eines Verlagsgebäudes, dessen Anlieferverkehr dort erfolgte, die von keiner Seite aus einsehbar war. Der Doorman stand auch für die Entgegennahme von Postsendungen und Paketen, für die Wahrnehmung von Ableseterminen und die Aufbewahrung von Schlüsseln zur Verfügung.
Die Parteien vereinbarten unter der Rubrik "Miete und Nebenkosten" in § 3 Abs.3 des Mietvertrages formularmäßig die Umlage der "Kosten für den Doormanservice (Concierge/Bewachung)". Aus der Betriebskostenabrechnung des Vermieters ergaben sich Nachforderungen, mit denen er gegen den eingeklagten Anspruch der Mieter auf Rückzahlung der Kaution aufrechnete. Gegen das die Klage abweisende Urteil des AG Mitte (GE 2006, 1041) legten die Mieter Berufung ein.

Das Urteil: Die Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin wies die Berufung zurück und hielt die formularmäßige Überbürdung der Doormankosten für wirksam. Der bereits bei Abschluß des Mietvertrages existente Doormanservice komme dem Sicherungsbedürfnis der Mieter entgegen. Bei der Lage der Wohnung sei die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, daß sich unbefugte Personen Zutritt zum Gebäude verschaffen und Wohnungseinbrüche begehen. Zudem müsse bei der Frage der Zulässigkeit einer Vereinbarung über die Umlagefahigkeit eines Doormanservices dem Vermieter ein gewisser Entscheidungsspielraum eingeräumt werden, wenn er dafür vernünftige und nachvollziehbare Gründe anführen könne. Außerdem stehe der Doorman für die Entgegennahme von Postsendungen und Paketen, für die Wahrnehmung von Ableseterminen und die Aufbewahrung von Schlüsseln zur Verfügung. Die Klausel sei auch weder überraschend noch benachteilige sie den Mieter unangemessen.

LG Berlin, Urteil vom 4. Januar 2007 - 67 S 287/06 - Wortlaut Seite 656