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Kaltwasserzähler
Auch bei Leasing wohnwerterhöhend
11.05.2007 (GE 9/2007, Seite 625) Einige Amtsgerichte hatten die Auffassung vertreten, ein nur geleaster Kaltwasserzähler in der Wohnung könne in einem Mieterhöhungsverfahren nicht als wohnwerterhöhend zugunsten des Vermieters berücksichtigt werden. Die Zivilkammer 62 war anderer Auffassung. Dem schließt sich nunmehr die 67. Kammer an.
Der Fall: Für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete kam es darauf an, ob die Merkmalsgruppe Bad positiv zu bewerten war. Der Mieter meinte, der Kaltwasserzähler sei nicht vom Vermieter gestellt, weil dieser ihn nicht gekauft, sondern geleast habe.
Das Urteil: Mit Urteil vom 19. Februar 2007 verwies das Landgericht Berlin darauf, daß nur solche Ausstattungsmerkmale im Rahmen der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel nicht zu berücksichtigen seien, die der Mieter eingebracht habe. Das sei bei einem vom Vermieter geleasten Kaltwasserzähler nicht der Fall. Auch bei sonstigen Merkmalen der Orientierungshilfe komme es nicht darauf an, ob der Mieter wirtschaftlich an den Kosten beteiligt werde, da die Doppelbelastung des Mieters von den Verfassern des Mietspiegels hingenommen worden sei.
LG Berlin, Urteil vom 19. Februar 2007 - 67 S 400/06 - Wortlaut Seite 652
Das Urteil: Mit Urteil vom 19. Februar 2007 verwies das Landgericht Berlin darauf, daß nur solche Ausstattungsmerkmale im Rahmen der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel nicht zu berücksichtigen seien, die der Mieter eingebracht habe. Das sei bei einem vom Vermieter geleasten Kaltwasserzähler nicht der Fall. Auch bei sonstigen Merkmalen der Orientierungshilfe komme es nicht darauf an, ob der Mieter wirtschaftlich an den Kosten beteiligt werde, da die Doppelbelastung des Mieters von den Verfassern des Mietspiegels hingenommen worden sei.
LG Berlin, Urteil vom 19. Februar 2007 - 67 S 400/06 - Wortlaut Seite 652






