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Staffelmiete
20.11.2000 (GE 15/2000, 998) Rückwirkende Vereinbarung und Kündigungsausschluß bei Staffelmiete.
Die Mieter hatten im Anschluß an eine Staffelmietvereinbarung im September 1994 eine weitere Staffelmietvereinbarung getroffen, die ab 1. Januar 1994 gelten sollte. Eine Kündigung sollte nicht vor dem 31. Dezember 1999 möglich sein. Mit Schreiben vom Januar 1997 kündigten die Mieter, woraufhin das Amtsgericht Charlottenburg in seinem Urteil vom 26. Mai 2000 feststellte, daß diese Kündigung zum 31. Dezember 1997 wirksam war. Es ging um die Vierjahresfrist des § 10 Abs. 2 MHG, für die höchstens ein Kündigungsrecht des Mieters ausgeschlossen werden kann. Wenn eine Staffelmietvereinbarung rückwirkend getroffen ist, meinte das Gericht, müsse die Vierjahresfrist von diesem Zeitpunkt an gerechnet werden. Nach einem Rechtsentscheid des OLG Hamm, wonach für die Kündigung nicht etwa die vier Jahre abgewartet werden müssen, sondern die Kündigung zum Ablauf dieser Frist möglich ist, war das Mietverhältnis zum 31. Dezember 1997 beendet worden.
AG Charlottenburg, Urteil vom 26. Mai 2000 - 24a C 63/00 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in der Zeitschrift GE (Nr./Jahr/Seite) 15/2000, 1033.
AG Charlottenburg, Urteil vom 26. Mai 2000 - 24a C 63/00 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in der Zeitschrift GE (Nr./Jahr/Seite) 15/2000, 1033.