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Durchlauferhitzer
Wartungsvertag Pflicht?
07.05.2007 (GE 8/2007, Seite 545) Fragen & Antworten
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Frage: Ist eine Mietvertragsklausel rechtens, wonach der Mieter verpflichtet ist, für den elektrischen Durchlauferhitzer einen Wartungsvertrag abzuschließen? Der Mieter bemängelt, daß sein Wasser nicht richtig heiß wird und erwartet, daß ich mich darum kümmere.
J. R., Berlin
Antwort: Eine solche mietvertragliche Klausel ist unwirksam. Es ist also Sache des Vermieters, die Wartungsarbeiten durchführen zu lassen, da der Mieter nicht verpflichtet werden darf, die Arbeiten selbst in Auftrag zu geben. Der BGH hat schon vor längerer Zeit entschieden, daß der Mieter unangemessen benachteiligt werde, wenn er sich mit Handwerkern herumärgern müsse. Die jetzt notwendige Reparatur ist also nicht vom Mieter zu übernehmen.
Zulässig ist es dagegen, mietvertraglich zu vereinbaren, daß der Mieter die Kosten für die regelmäßige Wartung als Betriebskosten zu tragen hat.
Fazit: Dem Mieter darf nicht auerlegt werden, die Wartung selbst oder durch einen Dritten durchzuführen. Die Kostentragung darf vereinbart werden.
J. R., Berlin
Antwort: Eine solche mietvertragliche Klausel ist unwirksam. Es ist also Sache des Vermieters, die Wartungsarbeiten durchführen zu lassen, da der Mieter nicht verpflichtet werden darf, die Arbeiten selbst in Auftrag zu geben. Der BGH hat schon vor längerer Zeit entschieden, daß der Mieter unangemessen benachteiligt werde, wenn er sich mit Handwerkern herumärgern müsse. Die jetzt notwendige Reparatur ist also nicht vom Mieter zu übernehmen.
Zulässig ist es dagegen, mietvertraglich zu vereinbaren, daß der Mieter die Kosten für die regelmäßige Wartung als Betriebskosten zu tragen hat.
Fazit: Dem Mieter darf nicht auerlegt werden, die Wartung selbst oder durch einen Dritten durchzuführen. Die Kostentragung darf vereinbart werden.






