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Orientierungshilfe
Bei Bruttomiete rechnet Kaltwasserzähler nicht
07.05.2007 (GE 8/2007, Seite 547) Ist eine Bruttokaltmiete vereinbart, gilt ein vorhandener Kaltwasserzähler nicht als wohnwerterhöhendes Merkmal im Rahmen der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel.
Der Fall: Im Mieterhöhungsverfahren waren die Eingruppierung der Wohnung in das Rasterfeld des Mietspiegels und die Anwendung der Orientierungshilfe streitig.

Das Urteil: Mit Urteil vom 12. Dezember 2006 stellte das Landgericht Berlin fest, daß die Wohnung mit einem Bad ausgestattet war, wobei es auf die Größe und den Zugang (hier durch die Küche) nicht ankomme. Maßgeblich war also das Rasterfeld F2. Ein Kaltwasserzähler sei bei einer Bruttokaltmiete nicht wohnwerterhöhend; nach den unbestrittenen Angaben des Mieters sei auch nur ein kleines Handwaschbecken vorhanden. Das Fehlen eines Balkons sei wohnwertmindernd; der Schöneberger Kiez sei keine Citylage.
Anmerkung der Redaktion: Die 63. Kammer bestätigt ihre Rechtsprechung im Anschluß an das Kammergericht, daß ein fehlender Balkon einem nicht nutzbaren Balkon gleichzusetzen sei. Wir halten das nach wie vor für falsch; Vermieter mit Wohnungen in Schöneberg oder Tiergarten müssen sich aber auf die Rechtsprechung der 63. Kammer einstellen.

LG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2006 - 63 S 71/06 - Wortlaut Seite 597