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Nach Modernisierung
20.11.2000 (GE 15/2000, 998) Mieter wollte wieder größere Badewanne
Im Zuge von Modernisierungsarbeiten hatte der Vermieter das Bad umgebaut. Später beanstandete der Mieter, die neue Badewanne sei kleiner als vorher. Man könne nicht mehr zu zweit baden und man verletze sich an der Badewannenarmatur. Mit Urteil vom 16. Mai 2000 wies das Amtsgericht Schöneberg die Klage des Mieters auf Einbau einer größeren Wanne ab. Nach einem Ortstermin hatte der Richter festgestellt, daß auch die neue Wanne zum Baden tauglich war. Offenbar war er sogar selber eingestiegen und hatte sich in der Wanne gewälzt, um nachzuweisen, daß man das tun konnte, ohne sich an der Mischbatterie zu verletzen. Die Klageabweisung hatte er u. a. damit begründet, daß bei Vermietung einer Wohnung mit Bad, wenn der Mietvertrag dazu nichts weiter sage, keine Badewanne von einer bestimmten Größe, sondern eben nur eine zum Baden taugliche gemietet habe. Die Begründung muß man nicht unbedingt nachvollziehen, richtig ist das Urteil jedoch schon deshalb, weil nach dem Gesetz Maßnahmen zur Einsparung von Wasser eine Modernisierungsmaßnahme sind. Und eine kleinere Wanne spart.
AG Schöneberg, Urteil vom 16. Mai 2000 - 16 C 541/99 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in der Zeitschrift GE (Nr./Jahr/Seite) 15/2000, 1033.
AG Schöneberg, Urteil vom 16. Mai 2000 - 16 C 541/99 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in der Zeitschrift GE (Nr./Jahr/Seite) 15/2000, 1033.