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NOVELLIERUNG DES BERLINER MELDEGESETZES
Vermieter zur Auskunft verpflichtet
27.11.2006 (GE 21/06, Seite 1328) Berlin hat sein seit 1985 geltendes Meldegesetz durch eine umfassende Novellierung dem Melderechtsrahmengesetz des Bundes angepaßt.
Seit 1985 hatte das Berliner Meldegesetz unverändert Bestand, jetzt wurde es umfassend geändert (Erstes Gesetz zur Änderung des Berliner Meldegesetzes vom 7. September 2006, GVBl. Berlin 2006, S. 896 ff.).
1. Meldepflichten
Wer eine neue Wohnung bezieht, hat nun zwei (früher eine) Wochen Zeit, um sich anzumelden. Bei Auszug muß man sich innerhalb von zwei Wochen (früher eine) nur dann abmelden, wenn man ins Ausland zieht. Bislang galt das auch für einen Umzug innerhalb Berlins.
Der Meldepflichtige kann den ausgefüllten und unterschriebenen Meldeschein der Meldebehörde in Papierform zuleiten oder sich elektronisch über das Internet anmelden. Den Nachweis der Urheberschaft muß er aber durch eine qualifizierte elektronische Signatur führen.
Wichtig für Vermieter und Verwalter: Die Mitwirkungspflicht des Vermieters bei An- und Abmeldung des Meldepflichtigen (Mieters) wurde in ein Auskunftsrecht und eine Auskunftspflicht umgewandelt (vgl. § 13 Meldegesetz).
Früher mußte der Vermieter den Meldeschein neben dem meldepflichtigen Mieter unterschreiben oder diesem den Einzug oder Auszug in anderer Weise schriftlich bestätigen. Diese Pflicht wurde abgeschafft. Wenn der Vermieter die Mitwirkung verweigerte, mußte der Meldepflichtige dies auf dem Meldeschein vermerken, und das Verhalten des Vermieters konnte als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 500 Euro geahndet werden.
§ 13 Meldegesetz sieht nun vor, daß die Meldebehörde jederzeit vom Wohnungsgeber Auskunft darüber verlangen kann, welche Personen bei ihm wohnen oder gewohnt haben. Im Gegenzug kann der Vermieter/Verwalter bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses von der Meldebehörde Auskunft über Vor- und Familiennamen sowie Doktorgrade der Bewohner verlangen.
2. Datenübermittlungen
Neu ist die Bestimmung des § 28 Abs. 5 Berliner Meldegesetz: Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß dem Betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft Gefahren für Leib, Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen, hat die Meldebehörde von Amts wegen oder auf Antrag eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. in der früheren Regelung reichte es aus, daß der Betroffene das Vorliegen der Tatsachen glaubhaft macht (nach den Bestimmungen des Brandenburgischen Melderechts reicht bereits die Glaubhaftmachung der Tatsachen durch den Betroffenen aus). In Berlin müssen objektive Tatsachen vorliegen. Die Auskunftssperre endet nun automatisch nach zwei Jahren, sie kann aber auf Antrag verlängert werden.
Derartige Auskunftssperren erschweren die Verfolgung von Mietschuldnern. Dem Grundeigentum-Verlag ist ein Fall bekannt, in dem sogar ein Polizeibeamter nicht davor zurückgeschreckt ist, eine Auskunftssperre mit dem lapidaren Hinweis auf seine gefahrgeneigte Tätigkeit als Streifenbeamter eintragen zu lassen. Er hinterließ bei mehreren Vermietern Mietschulden, eine zivilrechtliche Verfolgung wurde immer wieder durch die Auskunftssperre erschwert.
Bestehen bleibt die bisherige Regelung des § 28 Abs. 6 Berliner Meldegesetz, wonach der Betroffene verlangen kann, daß die Meldebehörde die erweiterte Melderegisterauskunft verweigert, wenn er ein berechtigtes Interesse nachweist.
3. Bußgeldvorschriften
Wer als Wohnungsgeber seinen Verpflichtungen aus § 13 Berliner Meldegesetz nicht nachkommt, d. h. der Meldebehörde auf Anfrage keine Auskunft darüber erteilt, wer in seiner Wohnung wohnt oder gewohnt hat, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 500 Euro geahndet werden kann.
1. Meldepflichten
Wer eine neue Wohnung bezieht, hat nun zwei (früher eine) Wochen Zeit, um sich anzumelden. Bei Auszug muß man sich innerhalb von zwei Wochen (früher eine) nur dann abmelden, wenn man ins Ausland zieht. Bislang galt das auch für einen Umzug innerhalb Berlins.
Der Meldepflichtige kann den ausgefüllten und unterschriebenen Meldeschein der Meldebehörde in Papierform zuleiten oder sich elektronisch über das Internet anmelden. Den Nachweis der Urheberschaft muß er aber durch eine qualifizierte elektronische Signatur führen.
Wichtig für Vermieter und Verwalter: Die Mitwirkungspflicht des Vermieters bei An- und Abmeldung des Meldepflichtigen (Mieters) wurde in ein Auskunftsrecht und eine Auskunftspflicht umgewandelt (vgl. § 13 Meldegesetz).
Früher mußte der Vermieter den Meldeschein neben dem meldepflichtigen Mieter unterschreiben oder diesem den Einzug oder Auszug in anderer Weise schriftlich bestätigen. Diese Pflicht wurde abgeschafft. Wenn der Vermieter die Mitwirkung verweigerte, mußte der Meldepflichtige dies auf dem Meldeschein vermerken, und das Verhalten des Vermieters konnte als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 500 Euro geahndet werden.
§ 13 Meldegesetz sieht nun vor, daß die Meldebehörde jederzeit vom Wohnungsgeber Auskunft darüber verlangen kann, welche Personen bei ihm wohnen oder gewohnt haben. Im Gegenzug kann der Vermieter/Verwalter bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses von der Meldebehörde Auskunft über Vor- und Familiennamen sowie Doktorgrade der Bewohner verlangen.
2. Datenübermittlungen
Neu ist die Bestimmung des § 28 Abs. 5 Berliner Meldegesetz: Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß dem Betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft Gefahren für Leib, Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen, hat die Meldebehörde von Amts wegen oder auf Antrag eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. in der früheren Regelung reichte es aus, daß der Betroffene das Vorliegen der Tatsachen glaubhaft macht (nach den Bestimmungen des Brandenburgischen Melderechts reicht bereits die Glaubhaftmachung der Tatsachen durch den Betroffenen aus). In Berlin müssen objektive Tatsachen vorliegen. Die Auskunftssperre endet nun automatisch nach zwei Jahren, sie kann aber auf Antrag verlängert werden.
Derartige Auskunftssperren erschweren die Verfolgung von Mietschuldnern. Dem Grundeigentum-Verlag ist ein Fall bekannt, in dem sogar ein Polizeibeamter nicht davor zurückgeschreckt ist, eine Auskunftssperre mit dem lapidaren Hinweis auf seine gefahrgeneigte Tätigkeit als Streifenbeamter eintragen zu lassen. Er hinterließ bei mehreren Vermietern Mietschulden, eine zivilrechtliche Verfolgung wurde immer wieder durch die Auskunftssperre erschwert.
Bestehen bleibt die bisherige Regelung des § 28 Abs. 6 Berliner Meldegesetz, wonach der Betroffene verlangen kann, daß die Meldebehörde die erweiterte Melderegisterauskunft verweigert, wenn er ein berechtigtes Interesse nachweist.
3. Bußgeldvorschriften
Wer als Wohnungsgeber seinen Verpflichtungen aus § 13 Berliner Meldegesetz nicht nachkommt, d. h. der Meldebehörde auf Anfrage keine Auskunft darüber erteilt, wer in seiner Wohnung wohnt oder gewohnt hat, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 500 Euro geahndet werden kann.