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SCHORNSTEINFEGER
Gebäudevermehrung rechtens?
27.11.2006 (GE 21/06, Seite 1330) Frage: Bei uns (Potsdam) hat der Bezirksschornsteinfeger gewechselt. Der neue hat in seiner Rechnung aus einem Objekt (Vorderhaus und Seitenflügel) zwei Gebäude gemacht.
Folge: Grundgebühren für zwei Objekte. Zur Begründung verwies er auf die Gebührenordnung (KÜGO) für das Land Brandenburg. Leider sind wir hier im Internet nicht fündig geworden. Darf der Bezirksschornsteinfeger das? Wenn ja, muß bei der Betriebskostenabrechnung jeder Gebäudeteil getrennt berücksichtigt werden? Wo können wir die KÜGO beziehen?

Antwort:
In der Brandenburger KÜGO ist der Begriff Gebäude in der Anlage 2 zu § 2 wie folgt definiert: „Im Sinne dieser Verordnung ist ein Gebäude jedes alleinstehende, aneinandergebaute oder unter einem zusammenhängenden Dach befindliche Bauwerk, das selbständig benutzbar und mit einem eigenen Eingang versehen ist (einschließlich der unbewohnten Nebengebäude wie Wasch- oder Futterküchen).„ Bei einem Vorderhaus mit Seitenflügeln liegt zwar das Merkmal „mit einem eigenen Eingang versehen„ vor; selbständig benutzbar sind diese Gebäudeteile aber nur, wenn es sich um Ofenheizungswohnungen oder Wohnungen mit Gasetagenheizungen handelt. Bei einer Zentralheizung würden wir nicht von einer selbständigen Benutzbarkeit ausgehen. Gerichtliche Entscheidungen dazu kennen wir allerdings nicht. Bei der Betriebskostenabrechnung zählen dennoch Vorderhaus und Seitenflügel als eine Wirtschaftseinheit. Die KÜGO finden Sie im Internet unter www.landesrecht.brandenburg.de oder bei den Schornsteinfegern unter www.schornsteinfeger-brb.de/infos/kuego.pdf.


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