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KAUTIONSABREDE
Keine Begrenzung bei der Gewerbemiete
27.11.2006 (GE 21/06, Seite 1334) In der Wohnraummiete gilt die Begrenzung der Kaution auf die dreifache Monatsmiete. Für die Kaution in der Gewerbemiete gilt das nicht. Hier gilt lediglich das Schikaneverbot bei nicht nachvollziehbarem Sicherungsinteresse.
Der Fall:
Der Vermieter einer Gewerbefläche vereinbarte eine Barkaution in Höhe von vier Bruttomonatsmieten oder die Stellung einer entsprechenden Bürgschaft. Der Mieter verweigerte anschließend die Stellung der Sicherheit, unterlag jedoch beim Landgericht auf die Klage des Vermieters hin. Dagegen legte er beim OLG Berufung ein.
Der Beschluß:
Das Brandenburgische OLG erließ einen sogenannten Hinweisbeschluß nach § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO, nach dem die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe. Auf die Wuchervorschrift (§ 138 Abs. 2 BGB) könne sich der Mieter nicht berufen, weil nur Vertragsvereinbarungen, die auf einen Leistungsaustausch gerichtet seien, wucherisch sein könnten. Vorliegend handelte es sich aber nur um eine Sicherungsabrede. Der Höhe nach könnten die Gewerbemietparteien eine Sicherheit vereinbaren, die grundsätzlich nicht begrenzt sei. Daher könne auch anders als bei § 551 Abs. 1 BGB in der Wohnraummiete eine Nettomiete zzgl. der zu leistenden Betriebskostenvorauszahlungen zur Grundlage der Abrede gemacht werden. Grenze sei eine schikanöse Vereinbarung außerhalb eines nachvollziehbaren Sicherungsinteresses des Vermieters. Eine AGB-widrige Vereinbarung lasse sich nicht feststellen. Im übrigen sei der Anwendungsbereich der §§ 305 ff. BGB gem. § 310 Abs. 1 BGB eingeschränkt, da der Mieter hier Unternehmer sei.
Brdbg. OLG, Hinweisbeschluß vom 4. September 2006 - 3 U 78/06 - Wortlaut Seite 1402
Der Vermieter einer Gewerbefläche vereinbarte eine Barkaution in Höhe von vier Bruttomonatsmieten oder die Stellung einer entsprechenden Bürgschaft. Der Mieter verweigerte anschließend die Stellung der Sicherheit, unterlag jedoch beim Landgericht auf die Klage des Vermieters hin. Dagegen legte er beim OLG Berufung ein.
Der Beschluß:
Das Brandenburgische OLG erließ einen sogenannten Hinweisbeschluß nach § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO, nach dem die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe. Auf die Wuchervorschrift (§ 138 Abs. 2 BGB) könne sich der Mieter nicht berufen, weil nur Vertragsvereinbarungen, die auf einen Leistungsaustausch gerichtet seien, wucherisch sein könnten. Vorliegend handelte es sich aber nur um eine Sicherungsabrede. Der Höhe nach könnten die Gewerbemietparteien eine Sicherheit vereinbaren, die grundsätzlich nicht begrenzt sei. Daher könne auch anders als bei § 551 Abs. 1 BGB in der Wohnraummiete eine Nettomiete zzgl. der zu leistenden Betriebskostenvorauszahlungen zur Grundlage der Abrede gemacht werden. Grenze sei eine schikanöse Vereinbarung außerhalb eines nachvollziehbaren Sicherungsinteresses des Vermieters. Eine AGB-widrige Vereinbarung lasse sich nicht feststellen. Im übrigen sei der Anwendungsbereich der §§ 305 ff. BGB gem. § 310 Abs. 1 BGB eingeschränkt, da der Mieter hier Unternehmer sei.
Brdbg. OLG, Hinweisbeschluß vom 4. September 2006 - 3 U 78/06 - Wortlaut Seite 1402