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Minderung
Nicht bei vorhersehbaren Bauarbeiten auf Nachbargrundstück
30.10.2006 (GE 20/06, Seite 1267) Eine Minderung ist ausgeschlossen, wenn die Beeinträchtigung bei Mietvertragsabschluß voraussehbar ist etwa wenn auf dem Nachbargrundstück eine Bruchbude steht.
Der Fall (vgl. Fall wie AG Lichtenberg GE 2006, 261):
Die Mieter mieteten eine Wohnung in einem Haus, das an ein Fabrikgelände angrenzte. Dort standen bei Abschluß des Vertrages mehr oder weniger sanierungsbedürftige Gebäude. Das Gelände wurde zu diesem Zeitpunkt nicht genutzt. Dann fand sich doch ein Investor, der mit der Sanierung der Gebäude unter Entkernung und teilweise Abriß begann und auch Tiefgaragen errichtete. Die Bautätigkeit zog sich hin und brachte nach Ansicht der Mieter Belastungen im Übermaß durch Staub und Geräusche beim Abtransport von Bauschutt, was regelmäßig auch samstags geschah. Sie minderten die Miete. Der Vermieter klagte rückständigen Mietzins ein und hatte damit beim Amts- und Landgericht Erfolg.
Das Urteil:
Das Landgericht Berlin, ZK 62, wies die Berufung gegen das zur Mietzahlung verpflichtende Urteil des Amtsgerichts Lichtenberg zurück. Die Voraussetzungen für eine Minderung lägen nicht vor, denn bereits bei Abschluß des Mietvertrages sei für die Mieter erkennbar gewesen, daß auf dem angrenzenden Fabrikgelände Bauarbeiten zu erwarten waren. Die letztlich eingetretene Störung könne mithin als nach dem Mietvertrag vorausgesetzt gelten. Dazu bezieht sich die Kammer u. a. auch auf die Rechtsprechung des Kammergerichts (GE 2003, 115 m. Anm. Schach = NZM 2003, 718). Dabei komme es nicht entscheidend darauf an, welcher Art die konkret stattfindenden Bauarbeiten seien. Denn mit umfangreichen Arbeiten sei in Ansehung des Zustandes des Fabrikgeländes ohne weiteres zu rechnen gewesen. Gerade bei älterer Bausubstanz kämen aufgrund der modernen Bautechnik Entkernungen häufig vor.
Auch der Umstand, daß nunmehr Tiefgaragen errichtet würden, rechtfertigte keine andere Bewertung. Das gelte schon deshalb nicht, weil eine Abgrenzung der zu beanstandenden Belästigungen nicht möglich sei. Auch daß samstags Arbeiten ausgeführt würden, sei ebenfalls nicht zu beanstanden, denn der Sonnabend sei ein Werktag.
LG Berlin, Urteil vom 28. August 2006 - 62 S 73/06 - Wortlaut Seite 1295
Die Mieter mieteten eine Wohnung in einem Haus, das an ein Fabrikgelände angrenzte. Dort standen bei Abschluß des Vertrages mehr oder weniger sanierungsbedürftige Gebäude. Das Gelände wurde zu diesem Zeitpunkt nicht genutzt. Dann fand sich doch ein Investor, der mit der Sanierung der Gebäude unter Entkernung und teilweise Abriß begann und auch Tiefgaragen errichtete. Die Bautätigkeit zog sich hin und brachte nach Ansicht der Mieter Belastungen im Übermaß durch Staub und Geräusche beim Abtransport von Bauschutt, was regelmäßig auch samstags geschah. Sie minderten die Miete. Der Vermieter klagte rückständigen Mietzins ein und hatte damit beim Amts- und Landgericht Erfolg.
Das Urteil:
Das Landgericht Berlin, ZK 62, wies die Berufung gegen das zur Mietzahlung verpflichtende Urteil des Amtsgerichts Lichtenberg zurück. Die Voraussetzungen für eine Minderung lägen nicht vor, denn bereits bei Abschluß des Mietvertrages sei für die Mieter erkennbar gewesen, daß auf dem angrenzenden Fabrikgelände Bauarbeiten zu erwarten waren. Die letztlich eingetretene Störung könne mithin als nach dem Mietvertrag vorausgesetzt gelten. Dazu bezieht sich die Kammer u. a. auch auf die Rechtsprechung des Kammergerichts (GE 2003, 115 m. Anm. Schach = NZM 2003, 718). Dabei komme es nicht entscheidend darauf an, welcher Art die konkret stattfindenden Bauarbeiten seien. Denn mit umfangreichen Arbeiten sei in Ansehung des Zustandes des Fabrikgeländes ohne weiteres zu rechnen gewesen. Gerade bei älterer Bausubstanz kämen aufgrund der modernen Bautechnik Entkernungen häufig vor.
Auch der Umstand, daß nunmehr Tiefgaragen errichtet würden, rechtfertigte keine andere Bewertung. Das gelte schon deshalb nicht, weil eine Abgrenzung der zu beanstandenden Belästigungen nicht möglich sei. Auch daß samstags Arbeiten ausgeführt würden, sei ebenfalls nicht zu beanstanden, denn der Sonnabend sei ein Werktag.
LG Berlin, Urteil vom 28. August 2006 - 62 S 73/06 - Wortlaut Seite 1295