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Bleileitungen
Wer zahlt Austausch?
11.10.2006 (GE 19/06, Seite 1192) Frage: Die Berliner Wasserbetriebe tauschen in Borsigwalde demnächst alte Bleirohre gegen neue aus.
Die rechtliche Situation wurde ja verschiedentlich im GE schon dargestellt, und sieht nach meiner derzeitigen Kenntnis so aus:
1. Ja, die BWB sind durch Gesetz verpflichtet, die Wasserversorgung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften sicherzustellen und daher die Bleirohre auf ihre eigenen Kosten auszutauschen.
2. Ja, die BWB dürfen diese Kosten per AGB den Haus- und Grundeigentümern aufdrücken.
Daß dies bei Neuverträgen so ist, ist mir klar, da ich dann ja gezwungenermaßen mit einem Monopolisten abschließe und mir dessen AGB demzufolge zähneknirschend aufdrücken lasse.
Wie sieht dies aber bei Altverträgen aus? Ich habe mit den BWB seit 1981 eigentlich nie einen neuen Vertrag geschlossen, zumindest keinen unterschrieben. Demzufolge müßten bei mir noch die alten AGB gelten wie bei vielen anderen Hausbesitzern auch. Ich habe mir die Leitung auch nie schenken lassen (außer vielleicht im Wege einer mir unbekannten Zwangsschenkung). Sehe ich das richtig, oder muß ich bei einem solchen Monopolisten mit AGB leben, die nach Belieben verändert wurden bzw.werden können?
Müssen nun die BWB bezahlen oder muß ich bezahlen oder muß ich das gerichtlich klären lassen?
Antwort:
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind wie alle anderen Regelungen nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie zumindest von der Gegenseite gelesen werden konnten (§ 305 Abs. 2 BGB).Typisches Beispiel ist der sichtbare Aushang im Geschäft. Die Veröffentlichung im Amtsblatt reicht nur für bestimmte in § 305 a BGB geregelte Ausnahmefälle (z. B. Verträge über Telekommunikationsdienstleistungen). Die Wasserbetriebe zählen nicht dazu. Gleichwohl hat die Rechtsprechung bisher ohne die Frage zu problematisieren die Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für wirksam angesehen. Wer das in einem Rechtsstreit anfechten will, braucht also Mut und finanziellen Durchhaltewillen.
1. Ja, die BWB sind durch Gesetz verpflichtet, die Wasserversorgung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften sicherzustellen und daher die Bleirohre auf ihre eigenen Kosten auszutauschen.
2. Ja, die BWB dürfen diese Kosten per AGB den Haus- und Grundeigentümern aufdrücken.
Daß dies bei Neuverträgen so ist, ist mir klar, da ich dann ja gezwungenermaßen mit einem Monopolisten abschließe und mir dessen AGB demzufolge zähneknirschend aufdrücken lasse.
Wie sieht dies aber bei Altverträgen aus? Ich habe mit den BWB seit 1981 eigentlich nie einen neuen Vertrag geschlossen, zumindest keinen unterschrieben. Demzufolge müßten bei mir noch die alten AGB gelten wie bei vielen anderen Hausbesitzern auch. Ich habe mir die Leitung auch nie schenken lassen (außer vielleicht im Wege einer mir unbekannten Zwangsschenkung). Sehe ich das richtig, oder muß ich bei einem solchen Monopolisten mit AGB leben, die nach Belieben verändert wurden bzw.werden können?
Müssen nun die BWB bezahlen oder muß ich bezahlen oder muß ich das gerichtlich klären lassen?
Antwort:
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind wie alle anderen Regelungen nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie zumindest von der Gegenseite gelesen werden konnten (§ 305 Abs. 2 BGB).Typisches Beispiel ist der sichtbare Aushang im Geschäft. Die Veröffentlichung im Amtsblatt reicht nur für bestimmte in § 305 a BGB geregelte Ausnahmefälle (z. B. Verträge über Telekommunikationsdienstleistungen). Die Wasserbetriebe zählen nicht dazu. Gleichwohl hat die Rechtsprechung bisher ohne die Frage zu problematisieren die Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für wirksam angesehen. Wer das in einem Rechtsstreit anfechten will, braucht also Mut und finanziellen Durchhaltewillen.