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Musizieren
Wann und wie laut erlaubt?
11.10.2006 (GE 19/06, Seite 1193) Frage: Für mich als Eigentümer ist die Frage brennend aktuell, wie ich zwei koreanischen Musikstudentinnen die Möglichkeit des Musizierens und Übens in ihren neuen Mieträumen genehmigen und was ich den anderen Mietern des Hauses zumuten kann?
Ich kenne die BGH-Entscheidung V ZB 11/98 des OLG Karlsruhe NJW-RR 1989, 253. Ebenso auch die ältere Entscheidung des AG Münster vom 5. Juli 1991 - 4 C 83/91, WM 1991, 545.
Gibt es eine aktuelle Rechtsentscheidung zu diesem Thema? Und wie würden Sie die Genehmigungsmöglichkeit des Vermieters einschätzen, wenn er den neuen Mietern tägliches Üben von 8 bis 12 Uhr und 15 bis 20 Uhr, außer an Sonn- und Feiertagen, zugesteht? Es dürfte sicher sein, daß die volle Zeit nicht genutzt wird, weil diese Studentinnen tagsüber zum Konservatorium müssen, um dort ihre Studien zu betreiben und diese in Übungen nur zu Hause verfestigen.

Antwort:
Die erwähnte Entscheidung des OLG Karlsruhe ist in NJW-RR 1989, 1179 abgedruckt. Sie betrifft die Beschränkung der Musikausübung in (hellhörigen) Reihenhäusern in der Zeit zwischen 22 Uhr und 8 Uhr und zwischen 13 Uhr und 15 Uhr; Saxophon und Klarinette sollen werktags nur zwei Stunden und sonntags nur eine Stunde gespielt werden dürfen, während für ein Klavier solche Beschränkung nicht gilt. Für Mietwohnungen gibt es keine nagelneuen Entscheidungen. Das Landgericht Düsseldorf (DWW 1989, 393) hielt ein tägliches Klavierspiel (auch am Sonntag) von 1 ½ bis 2 Stunden nebst Gesang für zuviel. Das Landgericht Frankfurt/Main (WuM 1990, 287) hielt eine Einschränkung auf drei Stunden werktags für angemessen. Das Landgericht Düsseldorf (DWW 1990, 87) hielt Klavierspielen an Wochentagen nur bis 20 Uhr und an Wochenenden bis 19 Uhr für zulässig, einmal in der Woche bis 21.30 Uhr und einmal im Monat am Wochenende. Das Landgericht Flensburg (DWW 1993, 102) hielt das Musizieren auf Bratsche, Geige und Cello montags bis freitags von 9 bis 13 Uhr und montags bis sonnabends von 15 bis 19 Uhr und am Wochenende im übrigen von 10 bis 13 Uhr und 15 bis 18 Uhr für zulässig.
All diese Zeitangaben sind freie Rechtsschöpfung; im Gesetz ist nichts geregelt. Börstinghaus (NZM 2004, 51) hält das Musizieren für ein bis maximal zwei Stunden am Tag für erlaubt und bezieht sich dabei auf eine ältere Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg. Nach unserer Auffassung (siehe das Urteil des LG Flensburg, das die Familie eines Berufsmusikers betraf) sind die von Ihnen angeführten Übungszeiten zulässig. Wie später im Streitfall ein Gericht entscheiden würde, läßt sich allerdings nicht mit Sicherheit vorhersagen.