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Regine Paschkes (VRi'inLG) unjuristische Betrachtungen
Über das Rauchen
29.09.2006 (GE 18/06, Seite 1113) Wie aus zuverlässiger (EU-) Quelle verlautet, soll die Tabakwerbung demnächst gänzlich untersagt werden, Zigarettenautomaten sterben aus, der Marlboro-Cowboy und Rudi Carrell sind schon tot, und in Restaurants stehen Raucher bald (buchstäblich) vor der Tür. Kurzum: Die gesellschaftliche Ächtung des Rauchens ist Realität.
Einerseits: Rauchen kann tödlich sein, mindestens den Hautalterungsprozeß beschleunigen, unfruchtbar machen und schließlich werden Nichtraucher durch sogenanntes Passivrauchen zumindest belästigt, wenn nicht sogar gesundheitlich beeinträchtigt.
Andererseits: Wäre die Tabaksteuer der DAX, würde ein Großteil der Bevölkerung erfolgreich im Aktionärswesen tätig sein, denn die staatlichen Einnahmen hieraus stiegen von 11.655 Millionen Euro im Jahr 1999 auf 14.273 Millionen Euro im Jahre 2005.
Über das Rauchen
Historisch: Nachdem in vergangenen Jahrhunderten zunächst Lavendel durch die Nase (!) inhaliert worden war, wird seit Kolumbus auch in Europa Tabak geraucht. Friedrich Wilhelm I. erhob das sogenannte Tabakskollegium die zwanglose politische Diskussion unter Männern mit Meerschaumpfeife im Mund zum Ritus: Das Rauchen war Pflicht, ein Dispens mußte von den Teilnehmern mit Geld für wohltätige Zwecke erkauft werden. Arbeitslose Gelehrte hatten die Gesellschaft als lustige Räte mit Späßen und Possen zu erheitern, wenn diese nicht gelangen, kam es mitunter zu vom König geduldeten Handgreiflichkeiten (so viel zum Charakter von Rauchern)!
Indes: Selbstmord ist in europäischen Rechtssystemen ja nicht strafbar, sowohl Rudi Carrell als auch der Marlboro-Cowboy wären vermutlich irgendwann an irgendetwas gestorben und von allem am wichtigsten das oberste Zivilgericht steht (noch?) fest auf der Seite der Raucher! Ohne die diesbezüglichen Gewohnheiten der mitwirkenden fünf Richter(innen) zu kennen, läßt sich nämlich die Entscheidung des BGH vom 28. Juni 2006 - VIII ZR 124/05, GE 2006,1158 guten Gewissens nur als eine aus dem Hort gegen die Verfemung des Tabakkonsums bezeichnen. Dem Vermieter im dortigen Fall war es nicht gelungen, formularmäßig wirksam den (rauchenden) Mietern die Pflicht zur Durchführung der Schönheitsreparaturen aufzubürden, so daß sich die Frage stellte, ob es sich bei der weitgehend sinnentleerten Tätigkeit des Rauchens um eine Pflichtverletzung im Rahmen des Mietvertrags handelt, die den Mieter zum Schadensersatz (vergilbte Tapeten!) verpflichtet. Der BGH deutet mysteriös die theoretische Möglichkeit einer das Rauchen einschränkenden oder gar untersagenden mietvertraglichen Vereinbarung an, die in diesem Fall jedoch nicht vorlag (welcher Vermieter kommt darauf?) und ist im übrigen der Rechtsmeinung, daß sich ein Mieter, der in der gemieteten Wohnung raucht und hierdurch während der Mietdauer Ablagerungen verursacht, grundsätzlich nicht vertragswidrig verhält. Er läßt vielsagend offen, ob dies bei exzessivem Rauchen anders wäre und vor allem, bei der wievielten Zigarette des Tages der Exzeß beginnt!?
Folglich: Möglicherweise könnten Teile des VIII. Zivilsenats Raucher sein, was deren Einschätzung der Ausschweifung zwar erschwerte, rechtlich aber ohne Belang bliebe. Denn es handelt sich jedenfalls auf den zweiten Blick um eine volkswirtschaftlich sehr weise Entscheidung: Rauchen entlastet Rentensystem und Gesundheitswesen, weil es die Lebenserwartung verringert, so daß auch die Pflegeversicherung bei Rauchern nicht oder nur für kurze Zeit einspringen muß, während Nichtraucher älter, damit häufiger dement und so kostenintensiv, weil pflegebedürftig werden. Wer also als Mieter zum Zwecke des Rauchens da sonst überall verpönt einsam und allein zu Hause bleiben muß, der soll wenigstens dort vor sich hin qualmen dürfen, was das Zeug und die Tapete halten. Er mag Ablagerungen nicht nur auf seiner Lunge, sondern auch in der Wohnung hervorrufen, ohne dafür zur Kasse gebeten zu werden er ist ein (hustender) Retter der Volkswirtschaft!
Ein leidenschaftlicher Raucher, der immer von der Gefahr des Rauchens für die Gesundheit liest, hört in den meisten Fällen auf zu lesen. Winston Churchill
PS.: Die Autorin raucht.
Andererseits: Wäre die Tabaksteuer der DAX, würde ein Großteil der Bevölkerung erfolgreich im Aktionärswesen tätig sein, denn die staatlichen Einnahmen hieraus stiegen von 11.655 Millionen Euro im Jahr 1999 auf 14.273 Millionen Euro im Jahre 2005.
Über das Rauchen
Historisch: Nachdem in vergangenen Jahrhunderten zunächst Lavendel durch die Nase (!) inhaliert worden war, wird seit Kolumbus auch in Europa Tabak geraucht. Friedrich Wilhelm I. erhob das sogenannte Tabakskollegium die zwanglose politische Diskussion unter Männern mit Meerschaumpfeife im Mund zum Ritus: Das Rauchen war Pflicht, ein Dispens mußte von den Teilnehmern mit Geld für wohltätige Zwecke erkauft werden. Arbeitslose Gelehrte hatten die Gesellschaft als lustige Räte mit Späßen und Possen zu erheitern, wenn diese nicht gelangen, kam es mitunter zu vom König geduldeten Handgreiflichkeiten (so viel zum Charakter von Rauchern)!
Indes: Selbstmord ist in europäischen Rechtssystemen ja nicht strafbar, sowohl Rudi Carrell als auch der Marlboro-Cowboy wären vermutlich irgendwann an irgendetwas gestorben und von allem am wichtigsten das oberste Zivilgericht steht (noch?) fest auf der Seite der Raucher! Ohne die diesbezüglichen Gewohnheiten der mitwirkenden fünf Richter(innen) zu kennen, läßt sich nämlich die Entscheidung des BGH vom 28. Juni 2006 - VIII ZR 124/05, GE 2006,1158 guten Gewissens nur als eine aus dem Hort gegen die Verfemung des Tabakkonsums bezeichnen. Dem Vermieter im dortigen Fall war es nicht gelungen, formularmäßig wirksam den (rauchenden) Mietern die Pflicht zur Durchführung der Schönheitsreparaturen aufzubürden, so daß sich die Frage stellte, ob es sich bei der weitgehend sinnentleerten Tätigkeit des Rauchens um eine Pflichtverletzung im Rahmen des Mietvertrags handelt, die den Mieter zum Schadensersatz (vergilbte Tapeten!) verpflichtet. Der BGH deutet mysteriös die theoretische Möglichkeit einer das Rauchen einschränkenden oder gar untersagenden mietvertraglichen Vereinbarung an, die in diesem Fall jedoch nicht vorlag (welcher Vermieter kommt darauf?) und ist im übrigen der Rechtsmeinung, daß sich ein Mieter, der in der gemieteten Wohnung raucht und hierdurch während der Mietdauer Ablagerungen verursacht, grundsätzlich nicht vertragswidrig verhält. Er läßt vielsagend offen, ob dies bei exzessivem Rauchen anders wäre und vor allem, bei der wievielten Zigarette des Tages der Exzeß beginnt!?
Folglich: Möglicherweise könnten Teile des VIII. Zivilsenats Raucher sein, was deren Einschätzung der Ausschweifung zwar erschwerte, rechtlich aber ohne Belang bliebe. Denn es handelt sich jedenfalls auf den zweiten Blick um eine volkswirtschaftlich sehr weise Entscheidung: Rauchen entlastet Rentensystem und Gesundheitswesen, weil es die Lebenserwartung verringert, so daß auch die Pflegeversicherung bei Rauchern nicht oder nur für kurze Zeit einspringen muß, während Nichtraucher älter, damit häufiger dement und so kostenintensiv, weil pflegebedürftig werden. Wer also als Mieter zum Zwecke des Rauchens da sonst überall verpönt einsam und allein zu Hause bleiben muß, der soll wenigstens dort vor sich hin qualmen dürfen, was das Zeug und die Tapete halten. Er mag Ablagerungen nicht nur auf seiner Lunge, sondern auch in der Wohnung hervorrufen, ohne dafür zur Kasse gebeten zu werden er ist ein (hustender) Retter der Volkswirtschaft!
Ein leidenschaftlicher Raucher, der immer von der Gefahr des Rauchens für die Gesundheit liest, hört in den meisten Fällen auf zu lesen. Winston Churchill
PS.: Die Autorin raucht.
Autor: VRi'inLG Regine Paschke