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Haftung des Hausverwalters
Wann ist eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung sinnvoll und was bietet sie?
12.09.2006 (GE 17/06, Seite 1090) Der Verwalter haftet seinem Auftraggeber gegenüber für jedes Verschulden bei der Verletzung seiner Pflichten aus dem Verwaltervertrag. Will der Verwalter sich gegen die aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Regresse aus Vermögensschäden (die weder Sach- noch Personenschäden sind und nicht über die Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt sind) versichern, muß er eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abschließen.
I. Versicherungsumfang
Der Versicherungsschutz umfaßt Schadenersatzansprüche von Dritten, die wegen einer Pflichtverletzung des Hausverwalters oder einer Person, für die er einzutreten hat, einen Vermögensschaden geltend machen. Die Leistungspflicht des Versicherers beinhaltet die Prüfung der Haftpflichtfrage, den Ersatz begründeter Ansprüche und die Abwehr unberechtigter Ansprüche (Übernahme von Anwalts- und Gerichtskosten).
II. Schadensbeispiele
Einige Schadensbeispiele sollen die Notwendigkeit einer Versicherung zeigen:
Verjährenlassen von Mietforderungen
Nichtausübung des Vermieterpfandrechts bei Mieterauszug
verspätete Kündigung
fehlerhafte Berechnung von Mieten/Wohngeld/Betriebskosten
ungerechtfertigte Mietermäßigung
Abschlags- oder Schlußzahlungen trotz erkennbarer Mängel an Werksleistungen
verspätete Mängelrügen
Nichtausnutzung von Steuermäßigungsmöglichkeiten
formwidrige Einberufung von Wohnungseigentümerversammlungen
unwirksame Beschlüsse aufgrund Formfehler.
Aufgrund möglicher, realer Schadensereignisse in sich einem veränderten Immobilienmarkt (erhöhter Leerstand, instabile Mieteinnahmen, zunehmend kritischere Eigentümer etc.) sollte man eventuellen Haftungsansprüchen mit einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung generell vorbeugen. Die Jahresprämie richtet sich nach der Anzahl der vom Verwalter verwalteten Wohneinheiten und nach der Höhe der Deckungssumme. Die Deckungssumme sollte ausreichend bemessen sein und sich nach dem in der Hausverwaltung größtmöglichen denkbaren Vermögensschadenereignis richten. Bei Hausverwaltungen, die sich nicht allein auf Verwaltung beschränken, sollte der Versicherungsschutz zusätzlich auch die Betreuung von fremden Bauvorhaben umfassen.
Der Versicherungsschutz umfaßt Schadenersatzansprüche von Dritten, die wegen einer Pflichtverletzung des Hausverwalters oder einer Person, für die er einzutreten hat, einen Vermögensschaden geltend machen. Die Leistungspflicht des Versicherers beinhaltet die Prüfung der Haftpflichtfrage, den Ersatz begründeter Ansprüche und die Abwehr unberechtigter Ansprüche (Übernahme von Anwalts- und Gerichtskosten).
II. Schadensbeispiele
Einige Schadensbeispiele sollen die Notwendigkeit einer Versicherung zeigen:
Verjährenlassen von Mietforderungen
Nichtausübung des Vermieterpfandrechts bei Mieterauszug
verspätete Kündigung
fehlerhafte Berechnung von Mieten/Wohngeld/Betriebskosten
ungerechtfertigte Mietermäßigung
Abschlags- oder Schlußzahlungen trotz erkennbarer Mängel an Werksleistungen
verspätete Mängelrügen
Nichtausnutzung von Steuermäßigungsmöglichkeiten
formwidrige Einberufung von Wohnungseigentümerversammlungen
unwirksame Beschlüsse aufgrund Formfehler.
Aufgrund möglicher, realer Schadensereignisse in sich einem veränderten Immobilienmarkt (erhöhter Leerstand, instabile Mieteinnahmen, zunehmend kritischere Eigentümer etc.) sollte man eventuellen Haftungsansprüchen mit einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung generell vorbeugen. Die Jahresprämie richtet sich nach der Anzahl der vom Verwalter verwalteten Wohneinheiten und nach der Höhe der Deckungssumme. Die Deckungssumme sollte ausreichend bemessen sein und sich nach dem in der Hausverwaltung größtmöglichen denkbaren Vermögensschadenereignis richten. Bei Hausverwaltungen, die sich nicht allein auf Verwaltung beschränken, sollte der Versicherungsschutz zusätzlich auch die Betreuung von fremden Bauvorhaben umfassen.
Autor: Michael Eitner