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Sondernutzung der Berliner Straßen
Kellerschächte, Erker und Balkone kommt jetzt das große Abkassieren?
29.08.2006 (GE 16/06, Seite 994) Mit der Verordnung für die Erhebung von Gebühren für die Sondenutzung öffentlicher Straßen vom 12. Juni 2006 (GVBl. Berlin Seite 589) hat das Land Berlin die Erhebung von Sondernutzungsgebühren für die Inanspruchnahme von öffentlichem Straßenland grundsätzlich neu geregelt. Zukünftig hängt die Höhe der Gebühren auch von der Lage der Straße im Stadtgebiet ab. Zu diesem Zweck wurden vier sogenannte Wertstufen mit einem umfangreichen Straßenverzeichnis eingeführt.
Der öffentliche Straßenraum steht jedermann zur verkehrlichen Nutzung zur Verfügung. Wenn jemand diesen Gemeingebrauch durch eine andere Art der Nutzung einschränkt, handelt es sich dabei um eine Sondernutzung. Sondernutzungen bedürfen einer Erlaubnis. Eine Sondernutzung kann schon durch das Aufstellen der alltäglichsten für manch einen womöglich schon unscheinbaren Gegenstände gegeben sein, wie z. B. bei einem Fahrradständer oder auch bei Kinderschaukelgeräten. Häufig kommt es im gewerblichen Bereich zu einer Sondernutzung des öffentlichen Straßenlandes. Ein klassisches Beispiel hierfür sind private Wochenmärkte oder Trödel-, Kunst- und Antiquitätenmärkte. Straßengebühren zahlen müssen aber nicht nur Gastwirte für das Aufstellen von Stühlen und Tischen auf dem Gehweg, sondern auch Grundstückseigentümer für Balkone, Kellerschächte, Vordächer oder Eingangsüberdachungen. In der Vergangenheit waren Bezirksämter wie berichtet vielfach mit ihren Gebührenforderungen an den Gerichten gescheitert, weil die Gebühren für zu hoch gehalten wurden. Die jetzt mit der Neuregelung gelegte Basis wird, so ist zu befürchten, zu einer groß angelegten Abkassier-Aktion führen.
Was wofür und in welcher Höhe Grundstückseigentümer in Zukunft zahlen sollen, geht aus den abgedruckten Tabellen hervor. Für Eigentümer von besonderer praktischer Bedeutung ist die Zahlungspflicht für Anlagen, die mit Anliegergrundstücken verbunden sind und nicht zum Anliegergebrauch zählen: Entwurfsschächte, Kellerschächte, Sockel, Fundamente von Bauten und Einfriedungen, Vorbauten wie Balkone oder Vordächer und Eingangsüberdachungen. Aber auch Sammelcontainer (z. B. für Altpapier) oder Fahnenmasten lösen die Gebührenpflicht aus.
Die Höhe der entsprechenden Gebühren hängt davon ab, in welcher Straßenlage sich das Grundstück befindet. Dazu werden die öffentlichen Straßen Berlins in vier Wertstufen eingeteilt. In einem der Verordnung angehängten Straßenverzeichnis werden, jeweils bezirksweise geordnet und ausgehend von einem bestimmten Punkt großflächig, anhand der Straßenbegrenzungen die einzelnen Wertstufenbereiche beschrieben.
Die gesamte Gebührenordnung einschließlich der Wertstufenbereiche ist im GVBl. Berlin Seite 589 ff. veröffentlicht.
Für Vorbauten wie Balkone werden z. B. bei allen Wertstufen pro Jahr Gebühren in Höhe von 25 fällig, bei Vordächern pro Quadratmeter überbauter Fläche 2,50 , mindestens aber 20 .
Festgesetzt werden die Sondernutzungsgebühren durch Gebührenbescheid; die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, für den Widerspruch ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Bei der Festsetzung der gebührenfreien Sondernutzungen zeigt die öffentliche Hand, an wen und was sie zuerst denkt. An sich selbst, und das in Zeiten des Wahlkampfes ganz besonders! So sind Sondernutzungen, die von Behörden und nichtrechtsfähigen Anstalten des Bundes, der Länder und Gemeinden ausgeübt werden, gebührenfrei Stelltafeln der Parteien und der sonstigen Bewerber im Zusammenhang mit Wahlen ebenfalls.
Allerdings ist nicht jede Nutzung des öffentlichen Straßenlandes gebührenpflichtig. Gebührenfrei sind u. a.:
1. Briefkästen,
2. Beleuchtungsanlagen zur Anstrahlung von Bauwerken,
3. Beflaggungen aus besonderen Anlässen,
4. Ausschmückungen (Pflanzkübel, Blumenschalen u. ä.),
5. weihnachtliche Festbeleuchtungen,
6. private Hausanschlußleitungen an die öffentliche Ver- und Entsorgung,
7. Vorbauten sowie mit dem Gebäude verbundene Werbeanlagen oder Warenautomaten im Rahmen des Anliegergebrauchs sowie Apothekenhinweisschilder,
8. Gerüste im Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen auf Anliegergrundstücken ohne fremde Werbung,
9. Einrichtungen für Behinderte (z. B. Rampen).
10. Nicht auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Informationsstände,
11. Werbeveranstaltungen von Anliegern, die nicht länger als einen Tag dauern,
12. Anlagen, die dem Umweltschutz dienen, außer Sammelcontainern.
Die Tabellen ab Seite 996 sollen einen Überblick über die Sondernutzungstatbestände der Verordnung geben. Abgedruckt ist die Verordnung für die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung öffentlicher Straßen (Sondernutzungsgebührenverordnung SNGebV) im GVBl. Berlin, Seite 589 f.
Was wofür und in welcher Höhe Grundstückseigentümer in Zukunft zahlen sollen, geht aus den abgedruckten Tabellen hervor. Für Eigentümer von besonderer praktischer Bedeutung ist die Zahlungspflicht für Anlagen, die mit Anliegergrundstücken verbunden sind und nicht zum Anliegergebrauch zählen: Entwurfsschächte, Kellerschächte, Sockel, Fundamente von Bauten und Einfriedungen, Vorbauten wie Balkone oder Vordächer und Eingangsüberdachungen. Aber auch Sammelcontainer (z. B. für Altpapier) oder Fahnenmasten lösen die Gebührenpflicht aus.
Die Höhe der entsprechenden Gebühren hängt davon ab, in welcher Straßenlage sich das Grundstück befindet. Dazu werden die öffentlichen Straßen Berlins in vier Wertstufen eingeteilt. In einem der Verordnung angehängten Straßenverzeichnis werden, jeweils bezirksweise geordnet und ausgehend von einem bestimmten Punkt großflächig, anhand der Straßenbegrenzungen die einzelnen Wertstufenbereiche beschrieben.
Die gesamte Gebührenordnung einschließlich der Wertstufenbereiche ist im GVBl. Berlin Seite 589 ff. veröffentlicht.
Für Vorbauten wie Balkone werden z. B. bei allen Wertstufen pro Jahr Gebühren in Höhe von 25 fällig, bei Vordächern pro Quadratmeter überbauter Fläche 2,50 , mindestens aber 20 .
Festgesetzt werden die Sondernutzungsgebühren durch Gebührenbescheid; die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, für den Widerspruch ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Bei der Festsetzung der gebührenfreien Sondernutzungen zeigt die öffentliche Hand, an wen und was sie zuerst denkt. An sich selbst, und das in Zeiten des Wahlkampfes ganz besonders! So sind Sondernutzungen, die von Behörden und nichtrechtsfähigen Anstalten des Bundes, der Länder und Gemeinden ausgeübt werden, gebührenfrei Stelltafeln der Parteien und der sonstigen Bewerber im Zusammenhang mit Wahlen ebenfalls.
Allerdings ist nicht jede Nutzung des öffentlichen Straßenlandes gebührenpflichtig. Gebührenfrei sind u. a.:
1. Briefkästen,
2. Beleuchtungsanlagen zur Anstrahlung von Bauwerken,
3. Beflaggungen aus besonderen Anlässen,
4. Ausschmückungen (Pflanzkübel, Blumenschalen u. ä.),
5. weihnachtliche Festbeleuchtungen,
6. private Hausanschlußleitungen an die öffentliche Ver- und Entsorgung,
7. Vorbauten sowie mit dem Gebäude verbundene Werbeanlagen oder Warenautomaten im Rahmen des Anliegergebrauchs sowie Apothekenhinweisschilder,
8. Gerüste im Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen auf Anliegergrundstücken ohne fremde Werbung,
9. Einrichtungen für Behinderte (z. B. Rampen).
10. Nicht auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Informationsstände,
11. Werbeveranstaltungen von Anliegern, die nicht länger als einen Tag dauern,
12. Anlagen, die dem Umweltschutz dienen, außer Sammelcontainern.
Die Tabellen ab Seite 996 sollen einen Überblick über die Sondernutzungstatbestände der Verordnung geben. Abgedruckt ist die Verordnung für die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung öffentlicher Straßen (Sondernutzungsgebührenverordnung SNGebV) im GVBl. Berlin, Seite 589 f.