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Schönheitsreparaturen
Auch Mehrwertsteuer steht Vermieter bei Entschädigung zu
29.08.2006 (GE 16/06, Seite 1011) Wenn der Vermieter Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen verlangt, kann er nach herrschender Meinung die Mehrwertsteuer nur dann ansetzen, wenn die Arbeiten auch ausgeführt wurden (a. A. aber Beuermann, in diesem Heft Seite 1020). Bei einem Entschädigungsanspruch aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ist das anders.
Der Fall:
Der beklagte Rechtsanwalt war als Nachlaßpfleger für die unbekannten Erben des verstorbenen Mieters eingesetzt worden. Der Vermieter hatte zunächst die Durchführung von Schönheitsreparaturen verlangt und dann aber erklärt, die stark verwohnten Räume müßten aufwendig saniert werden. Schönheitsreparaturen seien deshalb sinnlos. Der Vermieter verlangte die in einem Kostenvoranschlag des Malerfachgeschäfts angegebenen Beträge einschließlich Mehrwertsteuer.

Das Urteil:
Mit Urteil vom 23. Februar 2006 gab das Landgericht Berlin der Klage statt und verwies auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung der Vermieter in einem solchen Fall eine Entschädigung verlangen könne. Auszugehen sei von dem Kostenvoranschlag, da hier eine billigere Selbstvornahme durch den Mieter nicht in Betracht komme. Es handele sich auch nicht um einen Schadensersatzanspruch, sondern um einen Entschädigungsanspruch eigener Art, für den auch die Mehrwertsteuer angesetzt werden könne unabhängig von den Voraussetzungen des § 249 BGB.

LG Berlin, Urteil vom 23. Februar 2006 - 67 S 409/05 - Wortlaut Seite 1038