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Hartz-IV-Empfänger
Gehaltsabtretungen wirksam?
07.08.2006 (GE 15/06, Seite 946) Frage: In meinem Mietshaus in Köpenick wohnte bis September 2005 für ein Jahr eine 18jährige Hartz-IV-Empfängerin, die während dieser Zeit keinerlei Miete zahlte.
Damit sie nicht wohnungslos wurde und ich meine Mietrückstände erhielt, habe ich mitgewirkt, daß sie vom Jobcenter eine Arbeit zugewiesen bekam. Ich schloß mit ihr am 15. August 2005 eine Vereinbarung, in welcher sie mir sämtliche Gehaltsforderungen, die sie erhält und in Zukunft erhalten würde, bis zur Höhe ihrer Mietschulden von ca. 6.000 € abtritt.
Nach dieser Vereinbarung zog die Mieterin aus und zu ihrem Freund und wohnt seitdem bei diesem.
Die Abtretung habe ich am 2. September 2005 dem Jobcenter in Berlin-Treptow gesandt und habe dem Jobcenter ein Auszahlungsverbot ausgesprochen. Das Auszahlungsverbot ist im Computer des Jobcenters vermerkt. Dies wurde mir mündlich von einer Sachbearbeiterin bestätigt, die mir ihren Namen nicht nennen durfte. Sämtliche Schreiben meinerseits an das Jobcenter mit der Bitte um eine schriftliche Bestätigung des Auszahlungsverbotes blieben unbeantwortet. Auch mein letztes Schreiben, in welchem ich nun wegen Verdachts der Veruntreuung eine Strafanzeige ankündigte, wenn der Erhalt meines Schreibens mit dem Auszahlungsverbot vom 2.9.2005 nicht bis zum 25.4.2006 bestätigt wird, blieb wieder unbeantwortet.
Was kann ich jetzt noch tun, um die Abtretung wirksam werden zu lassen?

Antwort:
Nichts. Die Gehaltsforderungen der Mieterin dürften unpfändbar sein. Dann ist nach § 400 BGB auch eine Abtretung nicht möglich, jedenfalls nicht an den Vermieter (DAG NJW 2001, 1443). Das Verbot der Abtretung und der Pfändung findet sich darüber hinaus in SGB I § 53.