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Mietverträge
Was gilt bei Kuddelmuddel
07.08.2006 (GE 15/06, Seite 947) Frage: Ich habe kürzlich einen Formular-Mietvertrag über einen Gewerberaum ausgefüllt und dem Mietinteressenten zugesandt, der mich darum gebeten hatte.
Der Mieter nahm ein anderes Formular, füllte dieses handschriftlich aus und änderte einige Punkte ab, unterschrieb es und sandte mir das Formular zurück.
Das Formular, das der Mieter benutzte, hatte ein Doppel zum Durchschreiben, das mit dem Mietvertrag ursprünglich verbunden war und durch Abreißen vom Original getrennt werden konnte, wie die Formulare, die im Buchhandel erhältlich sind. Ich unterschrieb das Original und das Doppel und schickte das Doppel wieder zurück. Das Original behielt ich und habe nun den Original-Mietvertrag mit meiner Unterschrift und der des Mieters in Original-Unterschrift. Der Mieter hat die durchgeschriebene Kopie des Mietvertrages, die er handschriftlich ausfüllte, mit meiner Original-Unterschrift.
Nun stellt sich heraus, daß auf dem Doppel des Mieters ein Kreuz an einer Stelle fehlt, oder nicht zu sehen ist, das jedoch auf dem Original, das ich erhalten und behalten habe, deutlich vorhanden ist.
Kann der Mieter nun behaupten, weil auf seinem Vertrag kein Kreuz an der betreffenden Stelle ist, die nun strittig ist, seine Kopie habe Gültigkeit? Kann der Einwand gebracht werden, der Mietvertrag habe keine Gültigkeit, weil er nicht gebunden ist?

Antwort:
Mündliche Mietverträge sind gültig. Wenn man allerdings ein Formular benutzt, ist die Schriftform vereinbart und damit auch einzuhalten. Es reicht aber, wenn ein Original mit beiden Unterschriften vorhanden ist. Die einzelnen Blätter müssen nicht gebunden sein, sondern es genügt – etwa durch fortlaufende Paginierung –, wenn die einzelnen Blätter aufeinander Bezug nehmen.