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DVB-T-Fernsehen
Kabel kündigen
07.08.2006 (GE 15/06, Seite 949) Frage: Nachdem das digitale Überallfernsehen DVB-T immer verbreiteter wird, könnte nun eine Wohnungseigentümergemeinschaft, welche bisher einen alten, langjährig laufenden Kabelversorgungsvertrag hat (Sammelgestattung, nicht rückkanalfähig), auf die Idee kommen, diesen Kabelversorgungsvertrag zu kündigen und die jeweiligen Eigentümer auf die Nutzung von DVB-T verweisen, um Betriebskosten zu sparen.
Da die Kabelversorgung bisher einen gewissen Schutz vor einem eventuellen Anspruch einzelner Wohnungseigentümer auf Anbringung einer SAT-Schüssel bot, könnte die WEG ergänzend auf die Idee kommen, per Beschluß die Anbringung von SAT-Schüsseln ausdrücklich zu untersagen.
Da das bei ausländischen Mitbürgern immer noch nicht hilft, einen eventuellen Anspruch auf Anbringung einer SAT-Schüssel sicher zu vermeiden, könnte die WEG außerdem auf die Idee kommen, alle Wohnungseigentümer per Beschluß aufzufordern, bereits beim Abschluß von Mietverträgen die Mietinteressenten darauf hinzuweisen, daß in diesem Mietobjekt die Anbringung von SAT-Schüsseln nicht möglich ist und dies ausdrücklich schriftlich im Mietvertrag zu vereinbaren.Halten Sie das für einen gangbaren Weg, Betriebskosten zu sparen und gleichzeitig nicht das Risiko von SAT-Schüsseln in Kauf nehmen zu müssen?

Antwort:
Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, daß langfristig laufende Kabelverträge nicht vorzeitig gekündigt werden können. Der BGH (GE 2003, 386) hat eine Laufzeit von 25 Jahren für wirksam gehalten. Wenn eine solche Kündigung möglich ist, stellt sich die zweite Frage, ob die Eigentümergemeinschaft dies (mit Mehrheit) beschließen kann. Das BayObLG (NZM 2000, 679) hat das für den Fall bejaht, daß statt Kabelanschluß eine Gemeinschaftssatellitenanlage errichtet werden soll. Das sei zwar eine bauliche Veränderung, die grundsätzlich nur einstimmig beschlossen werden kann. Eine erhebliche Benachteiligung im Sinne des § 22 WEG für den einzelnen Wohnungseigentümer liege darin jedoch nicht, so daß ein Mehrheitsbeschluß gültig sei. Für die Verweisung auf DVB-T ist das auch so sehen, denn dies stellt noch nicht einmal eine bauliche Veränderung dar. Das Verbot der Anbringung von SAT-Schüsseln wird zwar bisher auch im Wohnungseigentumsrecht für unwirksam angesehen (BayObLG WuM 2004, 358); daran hat sich allerdings durch die Einführung des Digitalfernsehens nach unserer Auffassung etwas geändert – allerdings nur für deutsche Wohnungseigentümer. Ein ausländischer Wohnungseigentümer wäre an einen solchen Mehrheitsbeschluß nicht gebunden; dazu wäre eine (einstimmige) Vereinbarung, also eine Änderung der Gemeinschaftsordnung nötig.
Ob die einzelnen Sondereigentümer durch Beschluß verpflichtet werden können, ihren Mietern im Vertrag die Anbringung von SAT-Schüsseln zu verbieten, ist zweifelhaft. Solche mietvertraglichen Regelungen können gegen § 307 BGB (unbillige Benachteiligung) verstoßen. So hat etwa der BGH (NJW 1993, 1062) ein totales Verbot der Tierhaltung für unzulässig angesehen. Immerhin wird das Recht des ausländischen Wohnungsnutzers, Sendungen in seiner Heimatsprache empfangen zu können, aus Art. 5 GG (Informationsfreiheit) hergeleitet. Einzelheiten sind trotz zahlreicher Entscheidungen auch des BVerfG nach wie vor umstritten, so daß zwar grundsätzlich die Eigentümergemeinschaft solche Beschlüsse fassen kann, sie aber (vom Verwalter) vorher über die nicht unerheblichen Risiken aufzuklären ist.