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Keine Umkehr der Darlegungslast zu Lasten der Vermieter
BGH: Wer einen Schaden geltend macht, muß ihn auch beweisen können
07.08.2006 (GE 15/06, Seite 950) Im Zivilrecht gilt der Grundsatz: Wer einen Anspruch hat, muß diesen Anspruch beweisen. Er muß rechtliche oder vertragliche Regelungen darlegen und er muß seinen Anspruch auch beziffern können. Im Mietrecht wird dieser Grundsatz oft verdreht. Dem hat der BGH jetzt einen kleinen Riegel vorgeschoben: Erleidet der Mieter infolge eines Mangels der Mietsache an seinen eigenen Sachen einen Schaden, so muß er diesen dem Grund und der Höhe nach beweisen. Das gilt auch dann, wenn der Vermieter einwendet, der Schaden sei bereits wegen eines früheren Schadensereignisses eingetreten. Eine Umkehr der Beweislast erfolgt nicht.
Der Fall:
Die Klägerin fordert Schadensersatz für behauptete Feuchtigkeitsschäden an Rohren, die sie in einer von der Beklagten gemieteten Halle eingelagert hatte. Durch das Dach der Halle war Regen eingedrungen und hatte die dort gelagerten Rohre beschädigt. Die Parteien kamen überein, den Schaden dadurch auszugleichen, daß der Klägerin die Mieten für Juli und August 2000 erlassen wurden. Die Beklagte ließ das Dach daraufhin reparieren. Danach behauptete die Klägerin, es sei erneut Wasser durch das Hallendach eingedrungen und habe die von ihr nach der Dachreparatur eingelagerten neuen, unbeschädigten Rohre beschädigt. Sie verlangte Ersatz des dadurch entstandenen Schadens.
Das Urteil:
Der BGH wies die Revision zurück. Nach § 538 BGB a. F. konnte der Mieter Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn ein Mangel der Mietsache bei Abschluß des Vertrages vorhanden ist oder später durch Verschulden des Vermieters entsteht. Der BGH hat in früheren Entscheidungen ausdrücklich an der grundsätzlichen Beweislast des Geschädigten für den Umfang des Schadens festgehalten, aber eine Beweiserleichterung zu seinen Gunsten wie bei § 287 ZPO dahingehend zugelassen, daß die Feststellung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Überzeugung des Gerichts ausreichend ist. Aus dieser Rechtsprechung könne jedoch nicht hergeleitet werden, daß sich die Beweislast für den Umfang des Schadens umkehre, wenn der Schädiger den behaupteten Zustand der beschädigten Sache vor dem Schadensereignis substantiiert bestreite. Vielmehr werde durch die Beweiserleichterung gemäß § 287 ZPO lediglich eine geringere Anforderung an die Überzeugungsbildung des Gerichts für den vom Geschädigten behaupteten Schaden gestellt.
Der Beklagte bestreite nicht, daß die gelagerten Rohre durch den zweiten Wassereintritt Roststellen und Verfärbungen erlitten haben. Er bestreite lediglich, daß die Klägerin dadurch einen Schaden erlitten habe. Denn die Rohre seien zum Zeitpunkt des zweiten Wassereintritts bereits wertlos gewesen. Er bestreitet damit nur den von der Klägerin behaupteten Sachwert der Rohre zum Zeitpunkt des (zweiten) Schadensereignisses. Für diesen Zustand sei die Klägerin jedoch nach den allgemeinen Grundsätzen beweispflichtig. Die Klägerin habe aber den ihr obliegenden Beweis für die Höhe des Schadens, die sich aus der Differenz zwischen dem Wert der beschädigten Rohre vor und nach Eintritt des schädigenden Ereignisses ergibt, nicht erbracht.
Anmerkung der Redaktion:
Das Urteil des BGH stärkt die Vermieterrechte bei Schadenersatzansprüchen ihrer Mieter und ist in sich auch konsequent. Wer einen Schaden geltend macht, muß diesen auch der Art und Höhe nach beweisen. Wer nicht darlegen kann, daß seine geschädigten Sachen auch tatsächlich vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses unbeschädigt waren, hat auch keinerlei Ansprüche gegen den etwaigen Schädiger. Eine Beweiserleichterung wäre unbillig und kommt daher hier nicht in Betracht.
BGH, Urteil vom 7. Juni 2006 - XII ZR 47/04 - Wortlaut Seite 966
Die Klägerin fordert Schadensersatz für behauptete Feuchtigkeitsschäden an Rohren, die sie in einer von der Beklagten gemieteten Halle eingelagert hatte. Durch das Dach der Halle war Regen eingedrungen und hatte die dort gelagerten Rohre beschädigt. Die Parteien kamen überein, den Schaden dadurch auszugleichen, daß der Klägerin die Mieten für Juli und August 2000 erlassen wurden. Die Beklagte ließ das Dach daraufhin reparieren. Danach behauptete die Klägerin, es sei erneut Wasser durch das Hallendach eingedrungen und habe die von ihr nach der Dachreparatur eingelagerten neuen, unbeschädigten Rohre beschädigt. Sie verlangte Ersatz des dadurch entstandenen Schadens.
Das Urteil:
Der BGH wies die Revision zurück. Nach § 538 BGB a. F. konnte der Mieter Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn ein Mangel der Mietsache bei Abschluß des Vertrages vorhanden ist oder später durch Verschulden des Vermieters entsteht. Der BGH hat in früheren Entscheidungen ausdrücklich an der grundsätzlichen Beweislast des Geschädigten für den Umfang des Schadens festgehalten, aber eine Beweiserleichterung zu seinen Gunsten wie bei § 287 ZPO dahingehend zugelassen, daß die Feststellung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Überzeugung des Gerichts ausreichend ist. Aus dieser Rechtsprechung könne jedoch nicht hergeleitet werden, daß sich die Beweislast für den Umfang des Schadens umkehre, wenn der Schädiger den behaupteten Zustand der beschädigten Sache vor dem Schadensereignis substantiiert bestreite. Vielmehr werde durch die Beweiserleichterung gemäß § 287 ZPO lediglich eine geringere Anforderung an die Überzeugungsbildung des Gerichts für den vom Geschädigten behaupteten Schaden gestellt.
Der Beklagte bestreite nicht, daß die gelagerten Rohre durch den zweiten Wassereintritt Roststellen und Verfärbungen erlitten haben. Er bestreite lediglich, daß die Klägerin dadurch einen Schaden erlitten habe. Denn die Rohre seien zum Zeitpunkt des zweiten Wassereintritts bereits wertlos gewesen. Er bestreitet damit nur den von der Klägerin behaupteten Sachwert der Rohre zum Zeitpunkt des (zweiten) Schadensereignisses. Für diesen Zustand sei die Klägerin jedoch nach den allgemeinen Grundsätzen beweispflichtig. Die Klägerin habe aber den ihr obliegenden Beweis für die Höhe des Schadens, die sich aus der Differenz zwischen dem Wert der beschädigten Rohre vor und nach Eintritt des schädigenden Ereignisses ergibt, nicht erbracht.
Anmerkung der Redaktion:
Das Urteil des BGH stärkt die Vermieterrechte bei Schadenersatzansprüchen ihrer Mieter und ist in sich auch konsequent. Wer einen Schaden geltend macht, muß diesen auch der Art und Höhe nach beweisen. Wer nicht darlegen kann, daß seine geschädigten Sachen auch tatsächlich vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses unbeschädigt waren, hat auch keinerlei Ansprüche gegen den etwaigen Schädiger. Eine Beweiserleichterung wäre unbillig und kommt daher hier nicht in Betracht.
BGH, Urteil vom 7. Juni 2006 - XII ZR 47/04 - Wortlaut Seite 966
Autor: RA Detlef Manger, LL.M.