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Einbruchschäden
Auch neuen Vermieter trifft Garantiehaftung
07.08.2006 (GE 15/06, Seite 952) Nach § 536 a BGB haftet der Vermieter dem Mieter auf Schadensersatz an sich nur, wenn er einen Mangel der Mietsache zu vertreten hat. Anders ist es bei anfänglichen Mängeln.
Der Fall:
Der Kläger hatte vom Voreigentümer Geschäftsräume gemietet. Auf der Rückseite des Gebäudes (von innen nicht sichtbar) war eine Öffnung ohne Verbund mit dem Restmauerwerk zugemauert worden; durch diese Rückseite drangen Einbrecher in die Geschäftsräume ein und entwendeten hochwertige Elektrogeräte. Die Klägerin verlangte Schadensersatz.

Das Urteil:
Mit Urteil vom 7. Juni 2006 bestätigte der Bundesgerichtshof die Auffassung der Vorinstanz, daß die Klage begründet war. Die neue Vermieterin hatte nach § 566 BGB für den Schaden einzustehen, da sie in den Mietvertrag eingetreten war. Es lag ein anfänglicher Mangel vor, da die nicht fachgerechte Vermauerung der Wandöffnung eine Diebstahlsgefahr erhöhte. Eine ausdrückliche Vereinbarung im Mietvertrag, daß der konkrete schlechte Bauzustand als Sollbeschaffenheit vereinbart werde (was zulässig gewesen wäre), fehlte. Der Vermieter haftete daher auch ohne Verschulden auf Schadensersatz.
Anmerkung der Redaktion: Der Fall zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, in Mietverträgen (zulässigerweise) die Garantiehaftung des Vermieters auszuschließen.

BGH, Urteil vom 7. Juni 2006 - XII ZR 34/04 - Wortlaut Seite 967