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Haus & Grund setzt Forderungen durch
Bundestag entschärft Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz für private Vermieter
26.07.2006 (GE 14/06, Seite 875) Der Bundestag hat das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG, früher: „Antidiskriminierungsgesetz„) in abgeschwächter Form beschlossen. Die Lobbyarbeit von Haus & Grund hat sich gelohnt. Das Gesetz wird die meisten privaten Vermieter in Deutschland nicht über die Anforderungen der EU-Richtlinie hinaus belasten.
Private Vermieter, die nicht mehr als 50 Wohnungen vermieten, müssen nun doch nicht alle Diskriminierungstatbestände (Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion und Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität) berücksichtigen. Diese gelten nur für Massengeschäfte, die nach § 19 Abs. 5 AGG erst vorliegen, wenn der Vermieter mehr als 50 Wohnungen vermietet.
Ferner wurde die von Haus & Grund kritisierte Beweislastregelung auf EU-Maß beschränkt. Ein einfaches Glaubhaftmachen der Diskriminierung durch den vermeintlich Diskriminierten ist nicht mehr ausreichend. Vielmehr muß der vermeintlich Diskriminierte die Indizien für eine Benachteiligung beweisen. Diese Wendung der Beweislastregel zugunsten des Anspruchsgegners – und damit auch des privaten Vermieters – wird die Zahl der Trittbrettfahrer minimieren und die privaten Vermieter vor unberechtigten Klagen schützen.
Schließlich können sich auch private Vermieter, die Wohnungen vermieten, künftig auf § 19 Abs. 3 AGG berufen. Danach ist zur Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen eine unterschiedliche Behandlung von Mietinteressenten zulässig. Vermieter können folglich diskriminierende Entscheidungen treffen, wenn dies den übrigen Mietern im Hause dient.
Grundsätzlich müssen private Vermieter aber die beiden Diskriminierungstatbestände „Rasse„ und „ethnische Herkunft„ immer beachten. Drei Hinweise sind für die Vermietungspraxis ganz besonders wichtig:
n Vermieter, die mehr als 50 Wohnungen vermieten, müssen alle Diskriminierungstatbestände des Gesetzes, nämlich Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Geschlecht, Alter oder sexuelle Identität beachten.
n Das AGG findet keine Anwendung, wenn die zu vermietende Wohnung im selben Haus/demselben Grundstück liegt wie die Wohnung des Vermieters oder seiner Familienangehörigen.
n Bei der Vermietung von Gewerberaum ist genauestens zu unterscheiden: Über die Regelung des § 19 Abs. 1 AGG werden auch die Schuldverhältnisse erfaßt, bei denen „das Ansehen der Person„ eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen (Massengeschäfte) zustande kommen. Der Gesetzgeber beantwortet aber weder im Gesetzestext noch in seiner Begründung genau die Frage, wann zahlenmäßig von einer „Vielzahl von Fällen„ auszugehen ist. Die Grenze von 50 Wohnungen (wie bei privaten Mietverhältnissen) gilt jedenfalls nicht. Wer also zwei und mehr Gewerberäume vermietet, sollte alle Diskriminierungstatbestände des AGG beachten.