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BGH klärt Streitfragen
Abrechnungspflicht des Zwangsverwalters gilt auch für Vergangenheit
26.07.2006 (GE 14/06, Seite 884) Über Betriebskosten muß derjenige abrechnen, der bei Ende der Abrechnungsperiode Vermieter ist oder diesem rechtlich gleichsteht, wie etwa der Zwangsverwalter. Ob der Zwangsverwalter aber auch für weit zurückliegende Zeiträume abrechnen muß, war zweifelhaft. Das Amtsgericht Lichtenberg (GE 2005, 493) hatte das verneint.
Der Fall:
Die Kläger waren seit 1999 Mieter der Wohnung; im Jahre 2003 wurde die Zwangsverwaltung angeordnet. Über die Betriebskosten hatten weder der Eigentümer noch später der Zwangsverwalter abgerechnet. Die Mieter erhoben Stufenklage auf Abrechnung und Zahlung eines sich aus der Abrechnung ergebenden Guthabens. Das Amtsgericht Lichtenberg wies die Klage ab, was vom Landgericht Berlin im wesentlichen bestätigt wurde. Auf die zugelassene Revision verwies der Bundesgerichtshof den Rechtsstreit an das Amtsgericht zurück.

Das Urteil:
Mit Urteil vom 3. Mai 2006 verwies der BGH darauf, daß der Zwangsverwalter nicht nur nach § 152 Abs. 1 ZVG die Aufgabe habe, eine mögliche Nachforderung zu ermitteln. Nach § 152 Abs. 2 ZVG, der den Schutz des Mieters bezwecke, sei der Zwangsverwalter in alle Pflichten aus dem Mietvertrag eingetreten und damit auch in die Abrechnungspflicht über die Betriebskosten für weit zurückliegende Zeiträume.

BGH, Urteil vom 3. Mai 2006 - VIII ZR 168/05 - Wortlaut Seite 907