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Bundestag will Kundenrechte radikal stutzen
Landgericht Berlin hält Gaspreiserhöhung vom Oktober 2005 für teilweise unwirksam
11.07.2006 (GE 13/06, Seite 807) Das Landgericht Berlin hat durch Urteil vom 19. Juni 006 - 34 O 611/05 - festgestellt, die rund 11 %ige Preiserhöhung der GASAG zum 1. Oktober 2005 für "Sonderkunden" sei unwirksam. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die GASAG hat Berufung angekündigt.
Gegen die Preiserhöhung der GASAG geklagt hatten im Rahmen einer von der Berliner Verbraucherzentrale initiierten Sammelklage insgesamt 41 Kunden; in 38 Fällen gab das Gericht der Klage statt. Es begründete seine Entscheidung die schriftlich noch nicht vorliegt damit, daß 38 Kläger mit der GASAG Sondertarife vereinbart hätten. Für die Wirksamkeit der Preiserhöhungen komme es in diesen Fällen anders als für die allgemeinen Tarife, auf die die Verordnung über Allgemeine Bedingungen der Gasversorgung von Tarifkunden (AVB GasV) anwendbar sei darauf an, ob die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der GASAG vorgesehenen Regelungen für Preiserhöhungen wirksam seien. Diese Regelung hielt das Gericht wegen des Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam. Sie benachteilige die Kunden der GASAG unangemessen.
Das Gericht hat damit (noch) nicht darüber entschieden, ob die Preiserhöhung materiell berechtigt gewesen wäre, also der Billigkeit gem. § 315 BGB entsprochen hätte. Entscheidend war zunächst nur die nach Ansicht des Landgerichts mangelnde Transparenz der Preisanpassungsmechanismen der GASAG.
Die Klagen von drei Kunden wurden abgewiesen. Diese hatten zum 1. Oktober 2005 neue Verträge abgeschlossen, und die Höhe der Gaspreise beruhte nicht auf einer Anwendung der vom Landgericht für intransparent gehaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der GASAG.
Ähnlich wie jetzt das Landgericht Berlin hatte kürzlich auch das Landgericht Bremen entschieden (Urteil vom 24. Mai 2006 - 8 O1065/05 -) und die Preisanpassungsklausel des dortigen Gasversorgers swb für unwirksam erklärt.
Wie verhält man sich als GASAG-Kunde angesichts der Entscheidung des Landgerichts?
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und daher noch keine gesicherte Grundlage für Rückzahlungsforderungen usw. Sollte das Urteil rechtskräftig werden (die GASAG wird den Instanzenweg sicherlich voll ausschöpfen, so daß in näherer Zukunft keine endgültige Entscheidung erwartet werden kann), betrifft es zunächst nur die Preiserhöhungen zum 1. Oktober 2005 und die zum 1. Januar 2006, da die beanstandete Preisanpassungsklausel von der GASAG erst seit dem 1. Mai 2005 angewandt wird.
Nahe liegt es, daß Kunden, die jetzt erst ihre Jahresendabrechnung erhalten, Zahlungen nur unter schriftlichem Vorbehalt leisten. Eine andere, aber mit Prozeßrisiko verbundene Möglichkeit besteht darin, eine neue Abrechnung zu fordern und nur den alten Preis zu bezahlen.
Zunächst einmal sollte die schriftliche Begründung des Landgerichts und die Analyse der Entscheidung abgewartet werden. Danach wird mit etwas mehr Sicherheit konkreterer Rat gegeben werden können, was die Verjährungsunterbrechung mit Blick auf eventuelle Rückforderungsansprüche betrifft. Dabei wird es auch darauf ankommen, wie die GASAG sich ihren Kunden gegenüber verhalten wird. Möglich wäre beispielsweise ein Verzicht des Unternehmens auf die Verjährungseinrede.
Kunden- und Verbraucherrechte
werden radikal beschnitten
Im Zusammenhang mit den Prozessen gegen Gas- und Stromversorger ist von außerordentlich großer Bedeutung, daß der Bundestag die Rechte der Kunden radikal beschneiden will. Der Bundestag hat dem Bundesrat Novellierungen der Verordnungen zur Versorgung von Strom- und Gaskunden zur Zustimmung übermittelt, die vorsehen, daß Verbraucher den sogenannten Unbilligkeitseinwand nach § 315 BGB nicht mehr geltend machen können.
Bislang berechtigte dieser zur Nichtzahlung des Preiserhöhungsbetrages, insbesondere in den Fällen, in denen der Anbieter die Preise erhöhte, ohne die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Preiserhöhung nachzuweisen. Die geplante Neuregelung kommt ausschließlich den Versorgungsunternehmen zugute und schränkt die Rechte der Verbraucher unangemessen ein.
Weitere Regelungen sehen vor, daß Versorgungsunternehmen die Netzanlagen der Verbraucher überprüfen und ggf. stillegen können und bei Änderung der Qualität und Beschaffenheit des gelieferten Gases keine Informationspflicht gegenüber dem Verbraucher besteht. Außerdem soll der Versorger seine Lieferungen einstellen dürfen, wenn der Kunde Zahlungsrückstände hat.
Das Gericht hat damit (noch) nicht darüber entschieden, ob die Preiserhöhung materiell berechtigt gewesen wäre, also der Billigkeit gem. § 315 BGB entsprochen hätte. Entscheidend war zunächst nur die nach Ansicht des Landgerichts mangelnde Transparenz der Preisanpassungsmechanismen der GASAG.
Die Klagen von drei Kunden wurden abgewiesen. Diese hatten zum 1. Oktober 2005 neue Verträge abgeschlossen, und die Höhe der Gaspreise beruhte nicht auf einer Anwendung der vom Landgericht für intransparent gehaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der GASAG.
Ähnlich wie jetzt das Landgericht Berlin hatte kürzlich auch das Landgericht Bremen entschieden (Urteil vom 24. Mai 2006 - 8 O1065/05 -) und die Preisanpassungsklausel des dortigen Gasversorgers swb für unwirksam erklärt.
Wie verhält man sich als GASAG-Kunde angesichts der Entscheidung des Landgerichts?
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und daher noch keine gesicherte Grundlage für Rückzahlungsforderungen usw. Sollte das Urteil rechtskräftig werden (die GASAG wird den Instanzenweg sicherlich voll ausschöpfen, so daß in näherer Zukunft keine endgültige Entscheidung erwartet werden kann), betrifft es zunächst nur die Preiserhöhungen zum 1. Oktober 2005 und die zum 1. Januar 2006, da die beanstandete Preisanpassungsklausel von der GASAG erst seit dem 1. Mai 2005 angewandt wird.
Nahe liegt es, daß Kunden, die jetzt erst ihre Jahresendabrechnung erhalten, Zahlungen nur unter schriftlichem Vorbehalt leisten. Eine andere, aber mit Prozeßrisiko verbundene Möglichkeit besteht darin, eine neue Abrechnung zu fordern und nur den alten Preis zu bezahlen.
Zunächst einmal sollte die schriftliche Begründung des Landgerichts und die Analyse der Entscheidung abgewartet werden. Danach wird mit etwas mehr Sicherheit konkreterer Rat gegeben werden können, was die Verjährungsunterbrechung mit Blick auf eventuelle Rückforderungsansprüche betrifft. Dabei wird es auch darauf ankommen, wie die GASAG sich ihren Kunden gegenüber verhalten wird. Möglich wäre beispielsweise ein Verzicht des Unternehmens auf die Verjährungseinrede.
Kunden- und Verbraucherrechte
werden radikal beschnitten
Im Zusammenhang mit den Prozessen gegen Gas- und Stromversorger ist von außerordentlich großer Bedeutung, daß der Bundestag die Rechte der Kunden radikal beschneiden will. Der Bundestag hat dem Bundesrat Novellierungen der Verordnungen zur Versorgung von Strom- und Gaskunden zur Zustimmung übermittelt, die vorsehen, daß Verbraucher den sogenannten Unbilligkeitseinwand nach § 315 BGB nicht mehr geltend machen können.
Bislang berechtigte dieser zur Nichtzahlung des Preiserhöhungsbetrages, insbesondere in den Fällen, in denen der Anbieter die Preise erhöhte, ohne die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Preiserhöhung nachzuweisen. Die geplante Neuregelung kommt ausschließlich den Versorgungsunternehmen zugute und schränkt die Rechte der Verbraucher unangemessen ein.
Weitere Regelungen sehen vor, daß Versorgungsunternehmen die Netzanlagen der Verbraucher überprüfen und ggf. stillegen können und bei Änderung der Qualität und Beschaffenheit des gelieferten Gases keine Informationspflicht gegenüber dem Verbraucher besteht. Außerdem soll der Versorger seine Lieferungen einstellen dürfen, wenn der Kunde Zahlungsrückstände hat.