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Entwässerung
Wem gehören die Rohre?
03.07.2006 (GE 12/06, Seite 746) Frage: Kennen Sie die Haltung der Berliner Wasserbetriebe (BWB), wonach die Entwässerungsrohre nicht nur bis zum Übergabepunkt/-schacht oder allenfalls bis zur Grundstücksgrenze, sondern gar bis hin zum Hauptkanal in der Straße im Eigentum der Grundstücksbesitzer stehen, so daß diese für Schäden an diesen Abflußrohren bis hin zum Hauptkanal zuständig wären?
Antwort: Für die Bewässerung können wir auf den Aufsatz von Beuermann (GE 2005, 410) verweisen. Nach 7.6 der Ergänzenden Bedingungen der Berliner Wasserbetriebe steht die Hausanschlußleitung von der Grundstücksgrenze bis zur Wasserzähleranlage im Eigentum des Kunden, der den Wasserbetrieben die Instandsetzungskosten zu erstatten hat. Nach § 11 der Allgemeinen Bedingungen für die Entwässerung (ABE) gilt für die Entwässerungsleitungen dasselbe. Für die Rohre bis zum Hauptkanal ist allerdings der Eigentümer nicht verantwortlich; sein Eigentum (und damit die Instandsetzungspflicht) endet mit der Grundstücksgrenze (§ 11 Abs. 5 ABE).