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Wasserzähler
Kann man Kosten umlegen?
03.07.2006 (GE 12/06, Seite 747) Frage: Unsere Frage betrifft den Wasserzähler für Brauch- und Sprengwasser. Nach unserer Auffassung müßten Einbau (Kosten ca. 1.500 ) und Kauf der funkgesteuerten Zählgeräte (ca. 1.800 ) als Modernisierung umlegbar sein. Im alternativen Fall einer Gerätemiete müßten sich die Mietkosten als Betriebskosten umlegen lassen (ca. 500 im Jahr), ebenso wie die Erstellung der Abrechnung, Kosten ebenfalls ca. 500 im Jahr. Ist es u. U. in Berlin so, daß Miete und Abrechnungskosten nicht umlegbar seien, da der Preis hierfür zu hoch ist?
Antwort: Beim Einbau von Wasserzählern hat man zwei Möglichkeiten: die Zähler kaufen und einbauen lassen oder mieten. Der Einbau gilt als Modernisierung (§ 559 BGB), so daß die Kosten mit 11 % umgelegt werden können. Die dann anfallenden Abrechnungskosten können als Betriebskosten umgelegt werden.
Mietet man die Geräte, sind nicht nur die Abrechnungskosten, sondern auch die Mietkosten umlegbar. In § 2 Nr. 2 der Betriebskostenverordnung heißt es ausdrücklich, daß Kosten der Anmietung oder andere Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern als Betriebskosten gelten.
Zwar gilt für Betriebskosten der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (§ 556 BGB), das bedeutet aber nicht, daß die vom Gesetzgeber zugelassene Möglichkeit der Gerätemiete ausgeschlossen wäre, nur weil etwa generell der Einbau von Wasserzählern im Wege der Modernisierung für den Mieter preiswerter wäre. Es bedeutet nur, daß man sich bei der Auswahl der Gerätevermieter an den Grundsätzen ordnungsgemäßer Geschäftsführung orientieren muß.
Aufgrund des herrschenden Wettbewerbs sollte man immer die für den Mieter preisgünstigere Variante wählen. Das wird i. d. R. nicht das Mietmodell sein.
Mietet man die Geräte, sind nicht nur die Abrechnungskosten, sondern auch die Mietkosten umlegbar. In § 2 Nr. 2 der Betriebskostenverordnung heißt es ausdrücklich, daß Kosten der Anmietung oder andere Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern als Betriebskosten gelten.
Zwar gilt für Betriebskosten der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (§ 556 BGB), das bedeutet aber nicht, daß die vom Gesetzgeber zugelassene Möglichkeit der Gerätemiete ausgeschlossen wäre, nur weil etwa generell der Einbau von Wasserzählern im Wege der Modernisierung für den Mieter preiswerter wäre. Es bedeutet nur, daß man sich bei der Auswahl der Gerätevermieter an den Grundsätzen ordnungsgemäßer Geschäftsführung orientieren muß.
Aufgrund des herrschenden Wettbewerbs sollte man immer die für den Mieter preisgünstigere Variante wählen. Das wird i. d. R. nicht das Mietmodell sein.