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KG: Kunde muß klares Änderungsverlangen stellen
So reduziert man die Zahl der Müllgefäße und die Termine für die Abfuhr
03.07.2006 (GE 12/06, Seite 748) Die BSR darf zwar Anzahl und Größe aufzustellender Abfallentsorgungsgefäße und den Entsorgungsturnus festsetzen. Die Bedarfsfestsetzung für den Kunden unterliegt jedoch der Billigkeitskontrolle.
Der Fall:
Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, forderte von den BSR gezahlte Entgelte für Abfallentsorgung zurück und trug dazu vor, man habe weder ausdrücklich noch stillschweigend mit den BSR den Verbrauch für die Müllentsorgung festgelegt. Aus der Bezahlung der Rechnungen ergäbe sich kein Einverständnis der Klägerin mit dem ausgewiesenen Leistungsbedarf. Der tatsächliche regelmäßige Bedarf sei erheblich geringer als von den BSR angenommen, diese könne kein Entgelt für nicht erbrachte Leistungen verlangen. Die beklagte BSR berief sich demgegenüber auf ihr Recht zur Festsetzung des Entsorgungsvolumens, das nicht der Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB unterfalle. Sie sei aufgrund der Leistungsbedingungen nicht verpflichtet, das festgesetzte Abfallaufkommen ohne schriftlichen Antrag des Nutzers zu reduzieren. Das LG Berlin wies die Klage in erster Instanz ab, was zur Berufung zum KG führte.
Das Urteil:
Der 8. Senat des KG wies die Berufung zurück, da die Klägerin nicht die Rückzahlung von Entgelten für die Abfallentsorgung verlangen könne. Die beklagten BSR haben die Entgelte nicht ohne Rechtsgrund erlangt. Eine Überzahlung und damit ein fehlender Rechtsgrund könne nicht festgestellt werden. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der von der BSR festgesetzten Entgeltordnung. Das den BSR zustehende einseitige Bestimmungsrecht beziehe sich auch auf die Festsetzung der Anzahl und der Größe der aufzustellenden Abfallentsorgungsgefäße sowie auf den Entsorgungsturnus.
Zu einer Billigkeitsprüfung nach den Grundsätzen des § 315 Abs. 1 BGB bezieht sich das KG auf sein Urteil vom 16. Februar 2004 - VIII 216/03 - (GE 2004, 623 f.) und bejaht die Anwendung der Vorschrift. Die Billigkeitsprüfung und mögliche Anpassung an den behaupteten Bedarf der Klägerin hätte aber erst stattfinden können, wenn diese schriftlich ein Änderungsverlangen an die beklagte BSR gestellt hätten und dieses abgelehnt worden sei. Die Verantwortung für die regelmäßige Überprüfung des Abfallaufkommens gehöre in den Pflichtenkreis des Kunden. Beim Erwerb eines Grundstücks hätten die Kläger selbst prüfen können und müssen, ob das von den BSR festgesetzte Entleerungsvolumen auch dem tatsächlichen Bedarf entspricht. Nur bei entsprechendem Hinweis seien dann die BSR verpflichtet gewesen, eine Überprüfung vorzunehmen und eine Änderung zu veranlassen. Die entsprechende Regelung in den Leistungsbedingungen sei nicht zu beanstanden. Sie stelle einen angemessenen Pflichtenausgleich zwischen Erzeuger und Entsorger von Abfall dar.
KG, Urteil vom 23. Januar 2006 - 8 U 169/05 - Wortlaut Seite 778
Müllstandskontrollen - so führt man sie durch:
1. Für vier bis sechs Wochen den Füllstand der einzelnen Müllgefäße kontrollieren und Protokoll darüber führen. Orientieren Sie sich an dem Seite 749 abgedruckten Füllstandskontroll-Protokoll der Firma ALBA.
2. Füllstandskontrollen sollten außerhalb der Ferienzeit und nicht in Zeiten mit gehäuften Feiertagen (Weihnachten, Neujahr, Ostern) durchgeführt werden.
3. Füllstandskontrollen sollten am Morgen der Leerung durchgeführt werden. Der Protokollvermerk reicht aus, Fotos sind nicht erforderlich.
4. Man sollte 10 % Reserve einkalkulieren. Das bedeutet: Ein nur zu 90 % gefülltes Müllgefäß gilt als voll.
5. Nach der Füllstandskontrolle sollten Kopien der Protokolle nebst Anschreiben, in dem eine Reduzierung des Volumens oder der Abfuhrtermine gefordert wird, an den zuständigen Betriebshof gerichtet werden.
6. Protokolle reichen den BSR im Regelfall aus, hin und wieder behalten sich die BSR aber Überprüfungen vor.
Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, forderte von den BSR gezahlte Entgelte für Abfallentsorgung zurück und trug dazu vor, man habe weder ausdrücklich noch stillschweigend mit den BSR den Verbrauch für die Müllentsorgung festgelegt. Aus der Bezahlung der Rechnungen ergäbe sich kein Einverständnis der Klägerin mit dem ausgewiesenen Leistungsbedarf. Der tatsächliche regelmäßige Bedarf sei erheblich geringer als von den BSR angenommen, diese könne kein Entgelt für nicht erbrachte Leistungen verlangen. Die beklagte BSR berief sich demgegenüber auf ihr Recht zur Festsetzung des Entsorgungsvolumens, das nicht der Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB unterfalle. Sie sei aufgrund der Leistungsbedingungen nicht verpflichtet, das festgesetzte Abfallaufkommen ohne schriftlichen Antrag des Nutzers zu reduzieren. Das LG Berlin wies die Klage in erster Instanz ab, was zur Berufung zum KG führte.
Das Urteil:
Der 8. Senat des KG wies die Berufung zurück, da die Klägerin nicht die Rückzahlung von Entgelten für die Abfallentsorgung verlangen könne. Die beklagten BSR haben die Entgelte nicht ohne Rechtsgrund erlangt. Eine Überzahlung und damit ein fehlender Rechtsgrund könne nicht festgestellt werden. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der von der BSR festgesetzten Entgeltordnung. Das den BSR zustehende einseitige Bestimmungsrecht beziehe sich auch auf die Festsetzung der Anzahl und der Größe der aufzustellenden Abfallentsorgungsgefäße sowie auf den Entsorgungsturnus.
Zu einer Billigkeitsprüfung nach den Grundsätzen des § 315 Abs. 1 BGB bezieht sich das KG auf sein Urteil vom 16. Februar 2004 - VIII 216/03 - (GE 2004, 623 f.) und bejaht die Anwendung der Vorschrift. Die Billigkeitsprüfung und mögliche Anpassung an den behaupteten Bedarf der Klägerin hätte aber erst stattfinden können, wenn diese schriftlich ein Änderungsverlangen an die beklagte BSR gestellt hätten und dieses abgelehnt worden sei. Die Verantwortung für die regelmäßige Überprüfung des Abfallaufkommens gehöre in den Pflichtenkreis des Kunden. Beim Erwerb eines Grundstücks hätten die Kläger selbst prüfen können und müssen, ob das von den BSR festgesetzte Entleerungsvolumen auch dem tatsächlichen Bedarf entspricht. Nur bei entsprechendem Hinweis seien dann die BSR verpflichtet gewesen, eine Überprüfung vorzunehmen und eine Änderung zu veranlassen. Die entsprechende Regelung in den Leistungsbedingungen sei nicht zu beanstanden. Sie stelle einen angemessenen Pflichtenausgleich zwischen Erzeuger und Entsorger von Abfall dar.
KG, Urteil vom 23. Januar 2006 - 8 U 169/05 - Wortlaut Seite 778
Müllstandskontrollen - so führt man sie durch:
1. Für vier bis sechs Wochen den Füllstand der einzelnen Müllgefäße kontrollieren und Protokoll darüber führen. Orientieren Sie sich an dem Seite 749 abgedruckten Füllstandskontroll-Protokoll der Firma ALBA.
2. Füllstandskontrollen sollten außerhalb der Ferienzeit und nicht in Zeiten mit gehäuften Feiertagen (Weihnachten, Neujahr, Ostern) durchgeführt werden.
3. Füllstandskontrollen sollten am Morgen der Leerung durchgeführt werden. Der Protokollvermerk reicht aus, Fotos sind nicht erforderlich.
4. Man sollte 10 % Reserve einkalkulieren. Das bedeutet: Ein nur zu 90 % gefülltes Müllgefäß gilt als voll.
5. Nach der Füllstandskontrolle sollten Kopien der Protokolle nebst Anschreiben, in dem eine Reduzierung des Volumens oder der Abfuhrtermine gefordert wird, an den zuständigen Betriebshof gerichtet werden.
6. Protokolle reichen den BSR im Regelfall aus, hin und wieder behalten sich die BSR aber Überprüfungen vor.