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Zustimmung zum Gesetzentwurf im Bundesrat fraglich
Bundesregierung plant Heizkostenzuschuß
17.11.2000 (GE 20/2000, 1358) Die Energiekosten, insbesondere die Heizölkosten, haben sich binnen Jahresfrist in einem Maße verteuert, daß nach Auffassung der Bundesregierung kurzfristig eine soziale Abfederung der Auswirkungen für einkommensschwächere Bürgerinnen und Bürger notwendig geworden ist.
Leere Heizöltanks kurz vor dem Wintereinbruch führten zu unausweichlichen Belastungen, denen die Regierungskoalition in Form eines einmaligen Heizkostenzuschusses für besonders hart Betroffene gerecht werden möchte.
Die Bundesregierung hat deshalb einen Gesetzentwurf für ein „Gesetz zur Einführung einer Entfernungspauschale und zur Zahlung eines einmaligen Heizkostenzuschusses“ vorgelegt, der sich derzeit im parlamentarischen Beratungsgang befindet.
Artikel 3 des Gesetzes enthält das „Gesetz über die Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses 2000“.
Anspruch auf einen Heizkostenzuschuß sollen haben Alleinstehende und Haushaltsvorstände, denen in der Zeit vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. März 2001 mindestens für drei aufeinanderfolgende Kalendermonate entweder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz oder Erziehungsbeihilfe nach dem Bundesversorgungsgesetz ausgezahlt worden ist. Anspruch auf den Heizkostenzuschuß sollen auch Personen oder Haushaltsvorstände haben, bei denen das monatliche Einkommen der im Haushalt lebenden Personen während dreier aufeinanderfolgender Kalendermonate zwischen dem 1. Oktober 2000 und dem 31. März 2001 durchschnittlich den Betrag von monatlich 1.650 DM nicht übersteigt; dieser Betrag erhöht sich um 650 DM für die zweite und um 550 DM für jede weitere im Haushalt lebende Person.
Auch Auszubildende, die nicht bei ihren Eltern wohnen, sollen den Heizkostenzuschuß erhalten, wenn sie zwischen dem 1. Oktober 2000 und dem 31. März 2001 BAFöG erhalten haben.
Der Zuschuß beträgt einmalig 5 DM/m2 Wohnfläche. Bei BAFöG-Empfängern bzw. bei solchen Personen, die Erziehungsbeihilfe nach dem Bundesversorgungsgesetz erhalten, wird aus Verwaltungsvereinfachungsgründen eine pauschale Wohnfläche von 20 m2 zugrunde gelegt (gleichgültig, ob die tatsächliche Wohnfläche niedriger oder höher ist).
Vermieter sollten, wenn das Gesetz in Kraft ist (wir werden darüber weiter berichten), ihre Mieter unbedingt auf diese Möglichkeit hinweisen. Der Zuschuß soll nämlich nur auf Antrag gewährt werden. Der Gesetzentwurf sieht auch eine Ausschlußfrist vor: Die Anträge sind bis zum 30. April 2001 an die nach Landesrecht zuständige oder von der jeweiligen Landesregierung bestimmte Stelle zu richten.
Das Gesetz bedarf allerdings der Zustimmung des Bundesrates.
Die Bundesregierung hat deshalb einen Gesetzentwurf für ein „Gesetz zur Einführung einer Entfernungspauschale und zur Zahlung eines einmaligen Heizkostenzuschusses“ vorgelegt, der sich derzeit im parlamentarischen Beratungsgang befindet.
Artikel 3 des Gesetzes enthält das „Gesetz über die Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses 2000“.
Anspruch auf einen Heizkostenzuschuß sollen haben Alleinstehende und Haushaltsvorstände, denen in der Zeit vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. März 2001 mindestens für drei aufeinanderfolgende Kalendermonate entweder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz oder Erziehungsbeihilfe nach dem Bundesversorgungsgesetz ausgezahlt worden ist. Anspruch auf den Heizkostenzuschuß sollen auch Personen oder Haushaltsvorstände haben, bei denen das monatliche Einkommen der im Haushalt lebenden Personen während dreier aufeinanderfolgender Kalendermonate zwischen dem 1. Oktober 2000 und dem 31. März 2001 durchschnittlich den Betrag von monatlich 1.650 DM nicht übersteigt; dieser Betrag erhöht sich um 650 DM für die zweite und um 550 DM für jede weitere im Haushalt lebende Person.
Auch Auszubildende, die nicht bei ihren Eltern wohnen, sollen den Heizkostenzuschuß erhalten, wenn sie zwischen dem 1. Oktober 2000 und dem 31. März 2001 BAFöG erhalten haben.
Der Zuschuß beträgt einmalig 5 DM/m2 Wohnfläche. Bei BAFöG-Empfängern bzw. bei solchen Personen, die Erziehungsbeihilfe nach dem Bundesversorgungsgesetz erhalten, wird aus Verwaltungsvereinfachungsgründen eine pauschale Wohnfläche von 20 m2 zugrunde gelegt (gleichgültig, ob die tatsächliche Wohnfläche niedriger oder höher ist).
Vermieter sollten, wenn das Gesetz in Kraft ist (wir werden darüber weiter berichten), ihre Mieter unbedingt auf diese Möglichkeit hinweisen. Der Zuschuß soll nämlich nur auf Antrag gewährt werden. Der Gesetzentwurf sieht auch eine Ausschlußfrist vor: Die Anträge sind bis zum 30. April 2001 an die nach Landesrecht zuständige oder von der jeweiligen Landesregierung bestimmte Stelle zu richten.
Das Gesetz bedarf allerdings der Zustimmung des Bundesrates.