Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

Archiv / Suche


Einheitliches Verwaltungshandeln für das Land Berlin
Senat will Bezirksrecht bei Belegung von Sozialwohnungen endlich beenden
15.06.2006 (GE 11/06, Seite 672) Auf Veranlassung von Stadtentwicklungssenatorin Ingeborg Junge-Reyer (SPD) will das Land Berlin neue Ausführungsvorschriften für Freistellungen von Belegungsbindungen für Wohnungen im sozialen Wohnungsbau und belegungsgebundenem Wohnungsbestand erlassen. Sie sollen am 1. August 2006 in Kraft treten. Notwendig, so die Senatorin, sei in der „Mieterstadt Berlin“ ein auf objektiven Daten basierendes Verfahren bei Gebietsfreistellungen.
Die Bezirksreform in Berlin hat aus Sicht des Senates nicht nur Vorteile gebracht, sondern auch viel Unruhe ausgelöst. Beispiel hierfür sind die Vorschriften für Freistellungen von Belegungsbindungen für Wohnungen im sozialen Wohnungsbau und im belegungsgebundenen Wohnungsbestand nach dem Belegungsbindungsgesetz. Denn: Mitte 2005 hatten die beiden Bezirke Neukölln und Tempelhof-Schöneberg entschieden, sämtliche in ihrem Bezirk gelegenen gebundenen Wohnungen von den Belegungsbindungen freizustellen. Die Regelung der beiden Bezirke läuft noch bis zum 31.7.2006. Nach Ansicht der Senatorin für Stadtentwicklung, Ingeborg Junge-Reyer (SPD), haben bezirkliche Entscheidungen dieser Tragweite Auswirkungen auf wohnungspolitische Entscheidungen für die gesamte Stadt Berlin. Es werde die Möglichkeit reduziert, Belegungsbindungen für die Berechtigten zu sichern. Derartige Entscheidungen könnten sich nicht nur auf die sozialen Strukturen der angrenzenden Bezirke negativ auswirken, sondern beeinträchtigten auch die Handlungsfähigkeit des Senats bei gesamtstädtischen wohnungswirtschaftlichen Entscheidungen zur Steuerung des Wohnungsmarktes in Berlin.
Ein einheitliches Verwaltungshandeln in ganz Berlin soll nun gewährleisten, daß auch weiterhin Mietsozialwohnungen mit den entsprechenden Belegungsbindungen in der ganzen Stadt vorhanden sind. Für einzelne Quartiere in den Bezirken könne die Gebietsfreistellung sinnvoll sein, um auch einkommensstärkere Haushalte in diesen Quartieren zu halten. Jedoch, so Junge-Reyer, müsse gewährleistet sein, daß in Gebieten mit einer ausgewogenen Bevölkerungsstruktur, in denen sich Mietsozialwohnungen befänden, Wohnungen belegungsgebunden angeboten werden.
Berlin verfügt derzeit über 208.000 Sozialwohnungen.
In der nun beschlossenen Ausführungsvorschrift legt der Senat fest, daß Freistellungen von Belegungsbindungen im ganzen Land Berlin nur noch auf Basis von statistischen Parametern (Einkommen, Arbeitslosenquote, Wegzugsquote etc.) festgelegt werden können. Diese sollen sich aus den aktuellen Daten für das vorangegangene Kalenderjahr ergeben: Für den Anteil der Arbeitslosen über das statistische Landesamt Berlin, für den Anteil der Sozialhilfeempfänger bei den für Sozialhilfe zuständigen Stellen (Sozialamt), für die Fluktuationsrate entsprechend aus den Überlassungen im Wohnungskataster.
Eine Gebietsfreistellung wegen eines überwiegenden berechtigten Interesses des Verfügungsberechtigten oder eines Dritten kommt nicht mehr in Betracht. Entscheidungen im Sinne von § 30 Abs. 1 und 2 WoFG für Einzelfreistellungen, Freistellungen von Wohnungen bestimmter Art oder Freistellungen kleinerer Gebiete unterhalb statistischer Gebiete sollen von den Ausführungsvorschriften nicht erfaßt sein. Sie sollen weiterhin nach den bisherigen Grundsätzen durch die Bezirke erteilt werden können. Für Berliner Hausverwalter ist das Bemühen um ein einheitliches Verwaltungshandeln sicherlich von Vorteil. Sie kommen nun nicht mehr in die Situation, für die einzelnen Bezirke mit unterschiedlichen Regelungen zum Nachweis von Wohnberechtigung oder Befreiungen konfrontiert zu werden. Das vereinfacht die Organisation der privaten Hausverwaltungen.