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Eigentümerrechte gestärkt
Bundesverwaltungsgericht kippt Mietobergrenzen in Sanierungsgebieten
15.06.2006 (GE 11/06, Seite 672) Unterschiedliche Reaktionen hat das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2006 (Az. BVerwG 4 C 9.04) ausgelöst. Während der Berliner Mieterverein das Urteil für falsch hält und nun gar Bundesbauminister Tiefensee auffordert, eine rasche Novelle des Sanierungsrechts in Angriff zu nehmen, wurde es von der Immobilienwirtschaft einhellig begrüßt.
Mit einer Entscheidung vom 24. Mai 2006 hat das Bundesverwaltungsgericht (Az. BVerwG 4 C 9.04) die Revision vom Mietobergrenzen-Urteil des OVG Berlin (Az. OVG 2 B 18.02 - GE 2004, 354) verworfen. Die zuständige Kammer des Bundesverwaltungsgerichts hält pauschale Mietobergrenzen in Sanierungsgebieten für unzulässig. Das Urteil hat bundesweite Bedeutung, betrifft aber vor allem die Sanierungsstadt Berlin mit 22 Sanierungsgebieten und mehr als 80.000 Wohnungen. Gerade in den begehrten City-Bezirken wie Mitte, Prenzlauer Berg und Friedrichshain wird am meisten saniert und modernisiert. Aus diesem Grund wurden Teile dieser Bezirke, darunter das Samariterviertel in Friedrichshain, vom Land Berlin zu „Sanierungsbieten“ erklärt. Damit sollte die Sanierung von Häusern zwar erlaubt sein, die Investoren durften ihre Kosten aber nur stark begrenzt aufschlagen.
Außerdem erteilten einige Sanierungsverwaltungsstellen Genehmigungen für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen nur unter der Auflage, daß nach Abschluß der Sanierungen von der Kommune festgelegte Mietobergrenzen eingehalten werden.
Bereits das OVG Berlin hatte aufgeführt, daß durch Mietobergrenzen die Vorgaben des BGB unterlaufen würden: Nach § 559 BGB kann der Vermieter bei der Modernisierung 11 % der Investitionskosten auf die Miete umlegen.
Sobald die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt, werden wir sie – zusammen mit einem Beitrag des Spezialisten RA Dyroff – veröffentlichen.