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Senator Strieder
Sir, geben Sie Vermietungsfreiheit!
17.11.2000 (GE 20/2000, 1356) Artikel 6 § 1 des sogenannten Mietrechtsverbesserungsgesetzes vom 4. November 1971 (BGBl. I Seite 1745) ermächtigt die Landesregierungen, „für Gemeinden, in denen die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Wohnraum anderen als Wohnzwecken nur mit Genehmigung der von der Landesregierung bestimmten Stelle zugeführt werden darf.”
An dieselben Voraussetzungen knüpft § 564 b Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 BGB und ebenso § 564 b Abs. 2 Nr. 3 BGB das Recht des Landesgesetzgebers, durch Rechtsverordnung den Kündigungsschutz für Mieter in umgewandelten Sozialwohnungen zeitlich auszudehnen. An nämliche Voraussetzungen knüpft das sogenannte Sozialklauselgesetz vom 22. April 1993 die Ausdehnung des Kündigungsschutzes für umgewandelte Wohnungen auf zehn Jahre. Von all diesen Möglichkeiten hat das Land Berlin Gebrauch gemacht (vgl. Verordnungen vom 11. Mai 1993 [GVBl. Berlin Seite 216 = GMW 2000 Seite 714] und vom 22. September 1995 [GVBl. Berlin Seite 632 = GMW 2000 Seite 713], außerdem die Zweckentfremdungsverbot-Verordnung und das Zweckentfremdungsgesetz). Wir wollen nebenstehend noch einmal die Begründung abdrucken, mit der der Berliner Senat im Jahre 1995 durch die Verordnung vom 22. September 1995 Berlin zu einem Gebiet mit erhöhtem Wohnbedarf im Sinne des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 BGB erklärte. Die Begründung war schon damals falsch, heute kann sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr aufrechterhalten werden. Und den betroffenen Eigentümern stellt sich in immer drängender Weise die Frage, wie lange die Gerichte noch tatenlos zusehen, wie der Berliner Landesgesetzgeber ohne jede sachliche und rechtliche Rechtfertigung Gesetze und Verordnungen aufrechterhält, die nicht nur Vermietern, Hausverwaltern und Wohnungsbaugesellschaften tagtäglich unnötige und ungerechtfertigte Schwierigkeiten machen, sondern - und das ist ausschlaggebend - sie kriminalisieren, denn Verstöße gegen die Zweckentfremdung sind bußgeldbewehrt.
Daß angesichts des offenkundigen Überangebots von Wohnungen, das selbst vom zuständigen Senator eingeräumt wird, Betroffene sich vom Vorwurf der Zweckentfremdung (Leerstand) entlasten müssen, indem sie den Nachweis ständiger Vermietungsbemühungen erbringen müssen, läuft auf eine rechtsstaatswidrige Umkehr der Beweislast in Ordnungswidrigkeits- und Strafsachen hinaus.
Daß angesichts des offenkundigen Überangebots von Wohnungen, das selbst vom zuständigen Senator eingeräumt wird, Betroffene sich vom Vorwurf der Zweckentfremdung (Leerstand) entlasten müssen, indem sie den Nachweis ständiger Vermietungsbemühungen erbringen müssen, läuft auf eine rechtsstaatswidrige Umkehr der Beweislast in Ordnungswidrigkeits- und Strafsachen hinaus.