Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

Archiv / Suche


Betriebskostenabrechnung
Vermieter darf Kosten nach Abflußprinzip einstellen
15.06.2006 (GE 11/06, Seite 676) Entgegen der ZK 65 des LG Berlin, Urteil vom 30. August 2005 - 65 S 90/05 -, GE 2005, 1249 ist nach Ansicht der ZK 64 des LG Berlin auch die Abrechnung nach dem sogenannten Abflußprinzip möglich.
Der Fall:
Ursprünglich wurde das Mietshaus mit einer Ölzentralheizung beheizt. Sodann stellte der Vermieter 2002 auf Fernwärme um. Die Rechnung des Fernwärmeversorgers für den Zeitraum September bis Dezember 2002 stammt vom 30. Januar 2003 und wurde in diesem Jahr vom Vermieter auch bezahlt. Am 21. November 2004 erstellte der Vermieter für den Berechnungszeitraum Januar bis Dezember 2003 die Heizkostenabrechnung, die auch den Fernwärmeverbrauch für 2002 enthielt und eine Nachzahlungsforderung von 736,77 € aufwies. Der Mieter zahlte diesen Betrag nicht. Das AG wies die entsprechende Klage ab, was zur Berufung zum LG führte.

Das Urteil:
Das LG Berlin, ZK 64, Einzelrichter, änderte das amtsgerichtliche Urteil ab und verurteilte zur Zahlung des Nachforderungsbetrages. Der Vermieter habe einen Anspruch auf Nachzahlung von Heizkosten für das Jahr 2003 aus der Abrechnung vom November 2004. Ausschlaggebend sei, daß der Vermieter die Beträge aus der Rechnung des Fernwärmeversorgers im Abrechnungszeitraum aufgewandt habe. Dem Vermieter müsse es grundsätzlich möglich sein, die Kosten nach dem sogenannten Abflußprinzip einzustellen, wonach es entscheidend sei, wann die Kosten tatsächlich angefallen sind, solange nach diesem Prinzip einheitlich abgerechnet werde. Dagegen bestünden jedenfalls deswegen keine Bedenken, da das vorliegende Mietverhältnis aus dem Jahr 1990 stamme und deswegen eine Belastung des Mieters mit fremdem Verbrauch vor Mietbeginn nicht gegeben sei.

LG Berlin, Urteil vom 10. März 2006 - 64 S 484/05 - Wortlaut Seite 725