Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

Archiv / Suche


Energieausweis
Pflicht zur Wärmedämmung?
30.05.2006 (GE 10/06, Seite 600) Im laufenden Jahr wird der Energieausweis eingeführt. Im Vorfeld bitte ich um Auskunft, welche Folgen dieser Paß auf die jeweiligen Häuser hat: Wir besitzen in Berlin ein Haus Baujahr 1963 mit WEG- Wohnungen.
Zu den Fragen:
1. Sind wir auf Grund des Energieausweises gesetzlich verpflichtet, entsprechende Wärmedämmungen ausführen zu lassen, um die derzeitig gültigen Normen zu erfüllen? Oder ist es vielmehr so, daß allein die zur Bauzeit des Hauses zugrunde liegenden Wärmedämm-Vorschriften auch weiterhin ausreichend sind (dies auch im Hinblick auf etwaigen Verkauf einzelner Wohneinheiten)?
2. Hat der Mieter das Recht auf Ausweiseinsicht? Kann der Mieter eine Nachbesserung der Wärmedämmung auf heutigen Standard verlangen (Mietminderung etc.)? Peter B., HV
Antwort: 1. Sie sind aufgrund des Energieausweises nicht verpflichtet, Wärmedämmaßnahmen durchführen zu lassen. Einen Anspruch auf Modernisierung hat weder Ihr Mieter noch ergibt sich ein solcher aus den Regelungen des Energieausweises. Dort werden lediglich sogenannte Modernisierungsempfehlungen enthalten sein. Das heißt, man wird Ihnen vorschlagen, die Energieeffizienz Ihres Gebäudes auf bestimmte Art zu verbessern. Wie diese Modernisierungsempfehlungen im einzelnen aussehen werden, ist noch nicht klar. Diesbezüglich verweisen wir auf den Referentenentwurf zur EnEV, der noch nicht vorliegt.
Allerdings sehen die §§ 8 und 9 der Energieeinsparverordnung vor, daß bei freiwilliger Renovierung/Sanierung schärfere Wärmedämmvorschriften gelten als früher und sogenannte freiliegende Heizungs- und Trinkwasserleitungen bis zum 31. Dezember 2006 gedämmt werden müssen, sofern dieses nicht (auch nicht teilweise) geschehen ist. Dies wird ab dem Jahr 2007 in Berlin durch die Bezirksschornsteinfeger auch kontrolliert werden.
2. Ob der Mieter das Recht auf Ausweiseinsicht hat, steht heute noch nicht fest. Unsere Informationen sind, daß der Ausweis dem Mieter lediglich „zugänglich gemacht werden muߓ. Das bedeutet, daß der Energieausweis für Gebäude nicht verpflichtend Teil eines Miet- oder Kaufvertrages sein wird. Das bedeutet ferner, daß der Miet- oder Kaufinteressent einer Immobilie keinerlei Rechtsanspruch auf Kopien eines Energieausweises hat. Zu hoffen ist, daß die Bundesministerien für Wirtschaft und Verkehr sowie Bau und Stadtentwicklung bei dieser Regelung auch bleiben werden. Entschieden ist dies noch nicht.
Einen Anspruch auf Nachbesserung der Wärmedämmung nach dem heutigen Standard hat der Mieter nicht. Das geltende Mietrecht kennt keinen Anspruch auf Modernisierung. Entscheidend ist der Zustand der Wohnung, wie er bei Mietvertragsschluß vereinbart ist. Allerdings haben Sie natürlich die gesetzliche Instandsetzungs- und Instandhaltungspflicht, die sich aus § 535 BGB ergibt. Das bedeutet, daß von Ihrem Gebäude keine Gefahren ausgehen dürfen. Einen Anspruch auf Wärmedämmung wird dies aber nicht rechtfertigen, ebensowenig einen auf Minderung.