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Berliner Mietspiegel
Umrechnung von Brutto- in Nettomiete bei Mieterhöhung
30.05.2006 (GE 10/06, Seite 609) Ein mit pauschalen Betriebskosten laut Mietspiegel berechnetes Mieterhöhungsverlangen ist nicht formell unwirksam jedenfalls dann, wenn die Mieterhöhung zeitlich vor der Entscheidung des BGH vom 26. Oktober 2005 (GE 2006, 46) verlangt wurde.
Der Fall:
In einem Mieterhöhungsverlangen vom Juni 2004 wurde bei einer vereinbarten Bruttomiete die Umrechnung in eine Nettomiete laut Mietspiegel mit den pauschalen Betriebskosten laut Mietspiegel durchgeführt. Im Rechtstreit wurde u. a. die formale Wirksamkeit des Erhöhungsverlangens gerügt, weil nicht mit den konkreten Betriebskosten der Wohnung umgerechnet worden war.
Das Urteil:
In der Berufung, die zeitlich nach der Entscheidung des BGH vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 41/05 -, GE 2006, 46 verhandelt worden ist, hielt das LG Berlin, ZK 63, das Erhöhungsverlangen für formell in Ordnung. Materiell mußte dann allerdings gemäß der Entscheidung des BGH mit den konkreten Betriebskosten von der vereinbarten Bruttomiete in eine Nettomiete umgerechnet werden, da der Berliner Mietspiegel Nettomieten ausweist.
Anmerkung:
Zunächst wird auf die Aufsätze von Paschke und Schach in GE 2006, 548 und 550 Bezug genommen.
In der Entscheidung der ZK 63 vom 31. Januar 2006 (- 63 S 271/05 -, GE 2006, 391) war noch ganz allgemein von der formellen Wirksamkeit von Mieterhöhungsverlangen ausgegangen worden, die nicht mit den konkreten, sondern mit den pauschalen Betriebskosten laut Mietspiegel die Umrechnung von Brutto- in Nettomiete vorgenommen hatten. Die vorliegende Entscheidung bringt insofern eine gewisse Einschränkung, daß das jedenfalls für Mieterhöhungsverlangen vor der Veröffentlichung der BGH-Entscheidung gelten soll. Eine genaue Festlegung der Kammer, was für Mieterhöhungsverlangen nach der BGH-Entscheidung gilt, ist nicht vorgenommen. Insofern müßte nach hier vertretener Auffassung jedenfalls der Zeitraum der formalen Wirksamkeit derartiger Mieterhöhungsverlangen zumindest bis zur Veröffentlichung der vorliegenden Entscheidung angenommen werden. Ferner war auch zu überlegen, ob nicht doch generell eine formelle Wirksamkeit angenommen werden muß, da die vorliegende Entscheidung bisher nur im GRUNDEIGENTUM veröffentlicht worden ist.
LG Berlin, Urteil vom 24. Februar 2006 - 63 S 188/05 - Wortlaut Seite 655
In einem Mieterhöhungsverlangen vom Juni 2004 wurde bei einer vereinbarten Bruttomiete die Umrechnung in eine Nettomiete laut Mietspiegel mit den pauschalen Betriebskosten laut Mietspiegel durchgeführt. Im Rechtstreit wurde u. a. die formale Wirksamkeit des Erhöhungsverlangens gerügt, weil nicht mit den konkreten Betriebskosten der Wohnung umgerechnet worden war.
Das Urteil:
In der Berufung, die zeitlich nach der Entscheidung des BGH vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 41/05 -, GE 2006, 46 verhandelt worden ist, hielt das LG Berlin, ZK 63, das Erhöhungsverlangen für formell in Ordnung. Materiell mußte dann allerdings gemäß der Entscheidung des BGH mit den konkreten Betriebskosten von der vereinbarten Bruttomiete in eine Nettomiete umgerechnet werden, da der Berliner Mietspiegel Nettomieten ausweist.
Anmerkung:
Zunächst wird auf die Aufsätze von Paschke und Schach in GE 2006, 548 und 550 Bezug genommen.
In der Entscheidung der ZK 63 vom 31. Januar 2006 (- 63 S 271/05 -, GE 2006, 391) war noch ganz allgemein von der formellen Wirksamkeit von Mieterhöhungsverlangen ausgegangen worden, die nicht mit den konkreten, sondern mit den pauschalen Betriebskosten laut Mietspiegel die Umrechnung von Brutto- in Nettomiete vorgenommen hatten. Die vorliegende Entscheidung bringt insofern eine gewisse Einschränkung, daß das jedenfalls für Mieterhöhungsverlangen vor der Veröffentlichung der BGH-Entscheidung gelten soll. Eine genaue Festlegung der Kammer, was für Mieterhöhungsverlangen nach der BGH-Entscheidung gilt, ist nicht vorgenommen. Insofern müßte nach hier vertretener Auffassung jedenfalls der Zeitraum der formalen Wirksamkeit derartiger Mieterhöhungsverlangen zumindest bis zur Veröffentlichung der vorliegenden Entscheidung angenommen werden. Ferner war auch zu überlegen, ob nicht doch generell eine formelle Wirksamkeit angenommen werden muß, da die vorliegende Entscheidung bisher nur im GRUNDEIGENTUM veröffentlicht worden ist.
LG Berlin, Urteil vom 24. Februar 2006 - 63 S 188/05 - Wortlaut Seite 655
Autor: Klaus Schach